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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

338 
.«riegsabgabegcsrtz 1919. § 6. 
Dritten erfolgte Tötung während des BeranlagnngszettraumS 
denjenigen gezahlt worden oder z« zahlen ist, denen gegen 
über der Getötete unterhaltspflichtig war. w a 
Die Hinzurechnung findet nur statt, insoweit daS E»n- 
kommen aus dem angefallenen Vermögen oder der Ertrag 
der angefallenen Rente in der nach § 8 matzgebenden Veran 
lagung berücksichttgt, in der Veranlagung nach § 4 aber nicht 
berücksichtigt ist. 
Entv. $ 6. - Siegt. S. lOf. - Stni.B. 6.8515 D bis 2516 A. - Ausf.Best. $8 9, 11. 
Inhalt. 
I. Enlftehungsgeschichie und Inhalt 
des 8 8 3SÄ 
II. Die Koraussetzungendesi kAbs.l 3S8 
1. An sali von «ermügen und Eri an- 
guna von Einloinmen aus diesem 
• Bermögen (Abs. 1 Satz 1) . . ■ • 338 
8. Eriangnng einer Rente nach 8 6 
Abi. 1 Satz 2 340 
3. Entschädigungen nach Abs. 1 Satz 8 340 
4. Einloinmen aus ererbtem Vermögen 340 
b. Antrag des Abgabepflichtigen . 340 
III. Der 2. Abs. des § 6 340 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 6. 
1. Der 5 6 enthielt in der Reeierungsvorlacie den Schlußsatz des 1. Abs. 
noch nicht. Bis zur III. Lesung im Plenum der NV blieb die Vorlage under, 
ändert: erst bei dieser wurde der gedachte Satz auf Antrag der Abg. Gothein 
u Gen (Drucks, der NV. Nr. 899 Zifs. 1) hinzugefügt, wie der Antragsteller 
ausführte, als „logische Konsequenz" der Einschaltung der Zifs. 7 m den § b 
BMG.: vgl. Erläuterungen zu letzterem. 
Über die Abweichungen des § 6 des vorliegenden Ges. nach dem Entw. 
von dem KAG. 1918 vgl? Begr. zu ersterem oben in den Erläuterungen 1 zur 
ßmleUunfl ^4^^918 war von dem Ausschüsse des RT. als § 1 f des die 
Ml. der Einzelpersonen in die Regierungsvorlage einfügenden Kompromiß» 
antraqs ohne Erörterung angenommen worden. _ 
2. Der § 6 KAG. ist ein Analogon zu § 3 Nr. 1—3 KSt.G. und damit auch 
-u 5 6 Nr. 1, 3 und 4 BZAG., die ja wieder dem § 3 Nr. 1—3 Slot ©, ent- 
lprechen Wie nach diesen Bestimmungen gewisse Verniogensvermehrungen 
mit Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung von dem Endvermogen abgesetzt wer 
den so ist nach § 6 KAG. auf Antrag die landesübliche Verzinsung solcher -Bet» 
mögenszugänge dem Friedenseinkommen hinzuzurechnen, so daß sich also das 
abgabepflichtige Mehreinkvmmen um diesen Betrag verringert. Nach dem 
2. Satz des Abs. 1 wird bei derartigem Erwerb einer Rente diese in voller Hohe 
dem Friedenseinkommen zugerechnet. Entsprechendes gilt nach Satz 3 in Fallen 
der im 5 6 Nr. 7 BZAG. gedachten Art. 
II. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1. 
1. Anfall von Vermöge» »nd Eriangnng von Einkomme« 
aus diesem Vermögen <«bs. 1 Satz 1). , 
a) Der 1. Satz des § 6 setzt voraus, daß durch einen der in § 3 Abs 1 
Sr 1—3 KSt.G. bezeichneten Anfälle Vermögen erworben ist, aus dem der Ad- 
gabepslichtige Einkommen erlangt hat. und daß sich sowohl der Anfall des Ver-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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