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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

§§ 17-24. 
Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder 
ihm ersetzt wird. 
Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für 
den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabe 
betrag der Staatskasse als Gesamtschuldner verpflichtet. 
§ 21. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der Besitz 
steuer zuständigen Behörden. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die 
Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 über die 
Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für 
die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe. 
§ 22. Innerhalb einer von der obersten Landesfinanzbe 
hörde zu bestimmenden Frist hat jeder Abgabepflichtige, dessen 
Endvermögen sein Anfangsvermögen um mindestens sechs 
tausend Mark übersteigt, eine Steuererklärung abzugeben. Die 
Erklärung hat nach näherer Bestimmung des Reichsrats die 
für die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden Ver 
mögenszuwachses erforderlichen Angaben zu enthalten. 
Das Besitzsteueramt ist außerdem berechtigt, von jedem 
Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen 
e»ner von ihm zu bestimmenden Frist, die mindestens zwei 
Wochen betragen mutz, zu verlangen. 
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender 
Abgabepflichtiger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch, 
datz er eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann 
fern im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt 
werden. 
§ 23. Ergibt die Vergleichung des Anfangs- und Endver 
mögens einen abgabepflichtigen Bermögenszuwachs, so erteilt 
das Besitzstcueramt einen Bescheid über den Gesamtbetrag der 
zu zahlenden Abgabe (Kriegsabgabebescheid). 
Der Bescheid hat eine Belehrung über die gegen ihn zu 
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der 
Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten 
Zahlungsfristen (§24) zu enthalten. Dem Abgabepflichtigen 
sind in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgrundlagen der 
angeforderten Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, 
in welchen von seinen Angaben in der Steuererklärung abge 
wichen worden ist. 
§ 24. Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten, 
zu einem Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten 
Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Kriegs-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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