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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

342 
Kricgsabgabcgesetz 1919. §§ 6,7,8. 
verloren hat, aber noch 100 000 M. oder mehr Vermögen besitzt und der Verlust 
nicht eine Folge der Erbschaft ist. 
<1) War das angefallene vermögen ertraglos, so ist auch kein Einkommen 
daraus „berücksichtigt". Ist es mit dem sonstigen Vermögen vermengt, so war 
es ertraglos nur, wenn die gesamte fungible Vermögensmasse, in dem es ent 
halten ist, ertraglos war. 
e) Die als Einkommen anzusetzenden 5 v. H. sind von dem reinen Werte 
des angefallenen Vermögens zur Zeit des Anfalls zu berechnen. 
§ 7. Als Friedenseinkommen wird ein Betrag von zehn 
tausend Mark angenommen, wenn das veranlagte Einkommen 
vor dem Kriege (§§ 4, 5) einschließlich der Hinzurechnung 
(§ 6) niedriger ist. 
Entw. § 7 (unberänbert utib wörtlich tiberemstimmenb mit § 7 KAG. 1918). — Ausf.Bcst. | 6. 
Sowohl aus dem Wortlaute „das veranlagte Einkommen" als auch aus 
dem Allegat „(§§ 4, 5)" ergibt sich, daß der § 7 nicht anwendbar ist, wenn die 
Veranlagung trotz vorhandener Steuerpflicht unterblieben ist. 
§ 8. Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jah 
reseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahres 
veranlagung für das Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkom 
mensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Im 
Einverständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen kann 
die oberste Landesfinanzbehörde bestimmen, daß eine andere 
Jahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1918 er 
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll. 
Entw. § 8 (unberänbert). — Ansf.Best. § 12; Vbllz.Anw. Art. 15. 
Inhalt. 
I. Inhalt bcs § 8 342 2. Nichterfarbernis ber Rechtskraft der 
II. Das Kriegseinkommen nach § 8 . 343 Einkbmmenstenerberanlagnng . . . 343 
1. Grnnbsätzliche Unterschiebe zwischen 3. Bedeutung des 2. Satzes beS § 8 . 343 
§ 8 unb § 4 343 4. „Jahres beranlagnng" i. S. des § 8 344 
I. Inhalt des § 8. 
Der § 8, der sich von dem des KAG. 1918 nur dadurch unterscheidet, 
daß natürlich die Jahreszahlen 1919 und 1918 statt 1918 und 1917 lernten, und 
daß an Stelle des Reichskanzlers der Reichsminister der Finanzen gesetzt ist, 
besagt, was als Kriegseinkomme« zu gelten hat, von dem als dem Minuendus 
das Friedenseinkommen i. S. der §§ 4—7, 10 abzuziehen ist, um das abgabe 
pflichtige Mehreinkommen zu erhalten. 
Die Fassung des §8 ist ungenau, da §§9 und 11 Abweichungen von dem 
Grundsätze des § 8 enthalten. Es müßte daher heißen: „Als Kriegseinkommen 
gilt mit den sich aus dem §§ 9 und 11 ergebenden Maßgaben" usw. 
Vgl. auch die Verhandlungen über § 8 KAG. 1918 im Aussch.Ber. des 
RT. Drucks. Nr. 1789 S. 26f. (§ 1 h) und 33.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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