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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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III. Die nach Abs. 2 zu berücksicht. Änderungen d. Veranlagung. § IO. 351 
3. Wird die auf den Ehemann veranlagte Eink.St. nach dessen Tode in 
Abgang gestellt (§ 64 Pr. Eink.St.G., Art. 86 II, 87 S. 3 Ausf.Anw. v. 25. Juli 
1904) und von dem Tage ab die Witwe neuveranlagt, so liegt hierin keine 
Berichtigung der veranlagten Steuer des Ehemanns. Die Abgangstellung der 
Steuer vom ersten des auf den Tod folgenden Monats mußte erfolgen, weil 
das Steuersubjekt fortgefallen war und das Einkommen nach gesetzlicher Vor 
schrift von da ab in der Person der Erben versteuert werden mußte. Sie hatte 
aber nicht zur Folge, daß das Jahreseinkommen, zu dem der Ehemann ver 
anlagt worden war, einer Nachprüfung unterzogen wurde. Nur die veranlagte 
Steuer mußte in Abgang gestellt werden. Ebenswenig ist die Neuveranlagung 
der Witwe eine Berichtigung der erfolgten Veranlagung ihres Ehemanns, da 
jene als einem neuen Steuersubjekte gegenüber unabhängig von der letzteren 
zu erfolgen hatte (RFH. Samml. 1 A ©. 247). 
IV. Unter einer „endgültigen" Veranlagung versteht man gemeinhin 
eine solche, die nicht mehr im Wege der ordentlichen Rechtsmittel angefochten 
werden kann. Der RFH. hat aber in seinem Urt. I 255 v. 18. Nov. 1919 dem 
Wort „endgültig" überhaupt einen anderen Sinn beigemessen, indem er zu der 
gleichlautenden Bestimmung im § 10 Abs. 1 KSt.G. 1918 ausführt: 
„Allerdings könnte der Wortlaut, nach welchem als festgestellt gilt das 
niedrigste Einkommen der Steuerstuse, in welcher der Steuerpflichtige zur 
Eink.St. endgültig veranlagt ist, die Annahme nahelegen, daß Voraussetzung 
für die Veranlagung zur KA. in den in § 10 Abs. 1 erwähnten Fällen der rechts- 
kräftige Abschluß des Veranlagungsverfahrens, in welchem die Steuerstufe er 
mittelt wird, sein solle. Diese Auffassung ist indessen unzutreffend, wie die 
Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt. § 10 KAG. ist, wie die ganze Materie 
der Mehreinkommenbesteuerung von Einzelpersonen, erst in den Ausschuß 
verhandlungen des Reichstags in den Gesetzentwurf eingefügt. Als Vorbild - 
haben unzweifelhaft gedient die Bestimmungen des Entw. eines Kriegsgewinn- 
steuerges., welcher zum Erlaß des KSt.G. v. 21. Juni 1916 geführt hat (RTDrucks. 
13. Leg.Per. II. Session 1914/16 Nr. 223). Dort waren die entsprechenden 
Bestimmungen für das Friedenseinkommen vorgeschlagen im § 13 Abs. 1, 3 
und 4, welche lauteten: ,Ms Jahreseinkommen vor dem Kriege (§ 12) gilt das 
steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten 
allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung auf Grund der Einkommens 
verhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, zur Eink.St. veranlagt 
worden ist Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen 
Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen 
der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Eink.St. endgültig veranlagt 
ist. Eine im Rechtsmittelverfahren durch Neu- oder Nachveranlagung oder im 
Verwaltungswege herbeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetz 
lichen Jahresveranlagung ist zu berücksichtigen.' Durch § 15 Abs. 3 des Entw. 
waren diese Bestimmungen für die Feststellung des Kriegseinkommens für 
anwendbar erklärt. In der Begr. zu § 13 Abs. 3 (Drucks. Nr. 223 S. 23) ist zu 
§§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 verwiesen auf § 31 Abs. 1 Satz 2 des WBG., welcher 
lautet: ,Äls festgestellt wird das niedrigste Einkommen der Steuerstufe ange 
nommen, in welcher der Steuerpflichtige zur Eink.St. veranlagt ist und, falls 
die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse zu einer Steuerermäßigung ge 
führt hat, das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der Steuer 
pflichtige ohne diese Berücksichtigung zu veranlagen gewesen wäre.' Hier war 
also für diejenigen Fälle, in denen bei der tatsächlichen Veranlagung nach dem 
maßgebenden Landesrecht in Berücksichtigung besonderer persönlicher Ver- 
hältnisse, insbesondere auf Grund von Kinderprivilegien, eine niedrigere Steuer-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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