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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

352 
Kriegsabgabcgesetz ISIS. §§10,11. 
stufe zugrunde gelegt roar, für die Wehrbeitragsveranlagung diese Ermäßigung 
wieder auszuschalten. Der Grund roar, rote die Ausschußverhandlungen ergaben 
(vgl. Komm.Ber. RTDrucks. 13. Leg.Per. I. Session 1912/13 Nr. 1083 S. 19 a 
in Verbindung mit S. 106 Abs. 5, S. 107 Abs. 7), daß das WBG. in § 33 ein 
besonderes Kinderprivileg eingeführt hat, weshalb es angemessen erschien, die 
einzelstaatlichen, das Kinderprivileg berücksichtigenden Ermäßigungen nicht maß 
gebend sein zu lassen. Diese Erwägungen fielen für den Entw. des Kriegs- 
geroinnsteuerges. und für das KAG. 1918 weg. Deshalb sollte hier in Abweichung 
vom WBG. stets das endgültig, also gegebenenfalls unter Berücksichtigung der 
Kinderprivilegien, festgestellte Einkommen maßgebend sein. Die Einfügung des 
Wortes „endgültig" vor „veranlagt" im § 10 Abs. 1 KAG. soll daher nur den 
Gegensatz zu dem bei der Wehrbeitragsveranlagung geltenden Grundsätze hervor 
heben, aber keine Sonderbestimmung für den Zeitpunkt der Veranlagung be 
züglich der Fälle des § 10 gegenüber den Fällen des § 8 KAG. schaffen. Danach 
bleibt maßgebend auch für diese Fälle die das KAG. 1918 beherrschende Regel, 
daß die Veranlagung erfolgen kann, sobald überhaupt eine Veranlagung zur 
Landeseinkommensteuer erfolgt ist. Diese Regel ergibt sich aus § 8 Abs. 1 in 
Verbindung mit § 10 Abs. 2. Wenn § 8 Abs. 1 neben den Fällen, in denen der 
Abgabepflichtige zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist, ausdrücklich 
die Fälle nennt, in denen er erst zur Landeseinkommensteuer veranlagt wird, 
so geht das Ges. von der Möglichkeit aus, daß beide Veranlagungen gleichzeitig 
erfolgen. Ebenso würde für die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit einer 
nachträglichen Berichtigung der landesrechtlichen Einkommensteuerveranlagung 
im Rechtsmittelverfahren kein Raum sein, wenn diese Veranlagung schon vor 
der Veranlagung zur KA. rechtskräftig sein müßte. Ist danach die erste Veran- 
langung des Kriegsabgabepflichtigen zur KA. von der Rechtskraft der Landes 
einkommensteuer unabhängig, so kann der Rechtsbeschwerde auch nicht zuge 
geben werden, daß bezüglich einer Nachveranlagung auf Grund des § 10 Abs. 2 
KAG. etwas anderes zu gelten hätte. Denn wenn § 10 überhaupt die Ein 
stellung einer Eink.St. zuläßt, deren Höhe noch im Rechtsmittelwege abgeändert 
werden kann, so ist nicht einzusehen, warum nicht diese Änderung alsbald noch 
im Laufe des in die Rechtsmittelinstanz erwachsenen Peranlagungsverfahrens 
berücksichtigt werden sollte, auch wenn die neue Festsetzung ihrerseits auf Grund 
weiterer Rechtsmittel nochmaliger Abänderung unterliegen kann. Der Wort 
laut des Abs. 2 ist erfüllt, sobald die erste Rechtsmittelentscheidung ergangen ist: 
eine Berichtigung im Rechtsmittelverfahren ist dann herbeigeführt. Das Ges. 
sagt nicht, daß nur eine rechtskräftig gewordene Berichtigung zu berücksichtigen 
sei. Ob es im Einzelfalle zweckmäßig ist, so zu verfahren, anstatt zunächst die 
Rechtskraft der Landeseinkommensteuerveranlagung abzuwarten, ist reine Er 
messensfrage, die der endgültigen Entsch. der mit der Veranlagung befaßten 
Behörde unterliegt." 
§ 11. Ist nach § 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 
1913 (RGBl. S. 524) das Vermögen der Ehegatten zusammen 
zurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehreinkommcns das 
Einkommen der Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn 
sie nach Landesrecht selbständig zur Einkommensteuer ver 
anlagt sind. 
Entw. 8 11 (unverändert, abgesehen von der Einschaltung des Datums des BSt.G. und 
einer Stelle im RGBl.). — Ausf.Best. § 11.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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