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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

I. Entstehungsgesch. u. Inhalt d. z 13. II. Voraussetzungen d. § 13. § 13. 357 
Inhalt. 
I. Entstchuilgsacschichte und Inhalt 
des 8 13 357 
II. Boraussetzungen des 8 13 .... 357 
1. Beschränkung auf inländische Ge 
sellschaften mit beschränkter Haftung 357 
2. Mindestbeteiligung und begünstigter 
Personenkreis 357 
A. Mindestbeteiligung 357 
B. Der begünstigte Personenkreis. 359 
a) Der begünstigte Personen 
kreis nach Ziff. 1 des § 13 
Abs. 2 359 
b) Der begünstigte Personcn- 
kreis nach Ziff. 2 des § 13 
Abs. 2 359 
c) Anwendung des § 13 bei 
Gütergemeinschaft 361 
3. Verhältnis der Ziff. 1 und 2 des 
§ 13 Abs. 2 zueinander 361 
4. Antrag des Abgabepflichtigen. . . 361 
III. Art und Umfang der Vergünstigung 
des § 13 361 
1. „Unerhobenblciben" eines Teiles 
der Abgabe 361 
2. Umfang der Vergünstigung ... 362 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 13. 
Der § 13 KAG. 1919 stimmt wörtlich mit dem § 14 KAG. 1918 überein 
und ist wie dieser dem § 10 KSt.G. nachgebildet. Über die Entstehung des 
letzteren vgl. Strutz KSt.G., Anm. 1 zu § 10. Sein Zweck ist, die von der 
Begr. (S. 16) des KSt.G. ausdrücklich anerkannte „Doppelbesteuerung im wirt 
schaftlichen Sinne" durch gleichzeitige Besteuerung der Gesellschaften und der 
Einzelpersonen dort, wo sie nach Ansicht der Begr. besonders schwer ins Ge 
wicht fallen soll, bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu mildern. 
Zu diesem Zwecke sieht § 13 vor, daß der Gesellschafter einer inländischen Ge 
sellschaft m. b. H., die sich als Familiengesellschaft kleineren Umfangs charak 
terisiert, sofern auch die Art der Beteiligung des Gesellschafters diesem Charakter 
entspricht, oder an deren Geschäftsbetrieb er oder sein Ehegatte ober Erblasser 
leitend mitgewirkt hat, von dem verhältnismäßig auf seinen Anteil am kriegs- 
steuerpflichtigen Mehrgewinn der Gesellschaft entfallenden Betrage seiner nach 
seinen! Vermögenszuwachse bemessenen KSt. nur die Hälfte zu entrichten hat. 
II. Voraussetzungen des § 13. 
1. a) Die Begünstigung greift nur für die Gesellschafter einer 
inländischen Gesellschaft m. b. H. Platz, also nur einer Gesellschaft, die 
lediglich nach dem GmbHG. v. 20. April 1892/20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) 
zu beurteilen ist. 
1») Ob Voraussetzung der Anwendung des § 13 auch ist, daß die Gesellschaft 
am Ende des Veranlagungszeitraums überhaupt noch und noch als inländische 
Gesellschaft nt. b. H. besteht, oder es nur darauf ankommt, als was sich der Mehr 
gewinn, an dem der Steuerpflichtige beteiligt war, darstellt, als er erzielt wurde, 
kann zweifelhaft fettig Aber der Wortlaut, „Steuerpflichtige, die Gesellschafter 
einer inländischen Gesellschaft m. b. H. sind" wie der Zweck, Milderung einer 
Doppelbesteuerung, sprechen für die erstere Auslegung. 
2. Mindestbeteiligung und begünstigter Personcnkreis. 
Mindestbeteiligung. Die Absicht des § 13 ist darauf gerichtet, seine 
Begünstigung auf die Fälle zu beschränken, wo „die Stellung der an einer 
SIesellschaft nt. b. H. beteiligten Personen sich wirtschaftlich nicht wesentlich unter 
scheidet von der Stellung eines Einzelunternehmers oder von Mitunternehmern". 
Deshalb verlangt der § 13 sowohl in Nr. 1, als auch in Nr. 2 seines 2. Abs., 
daß der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit dem in Ziff. 1 etwas weiter 
als in Ziff. 2 umgrenzten Personenkreis, oder daß im Falle der Ziff. 2 dieser
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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