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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

359 
II. Voraussetzungen des § 13. § 13. 
und seine „Anwendung" (Abs. 2) kann nur auf solche in Frage kommen. Den 
in der Begr. geltend gemachten Gesichtspunkten würde aber diese einschränkende 
Auslegung nicht gerecht werden. Denn wenn jene Erwägungen überhaupt 
zutreffen/ so werden sie für den einzelnen in Deutschland steuerpflichtigen Ge 
sellschafter nicht dadurch unzutreffend, daß ein anderer es nicht ist. 
Ik. Der begünstigte Personenkreis. 
n) Nach Ziffer 1 des § 13 2. 
rt) Die mehreren nach Ziff. 1 § 13 Abf. 2 zu begünstigenden Gesellschafter 
müssen „zueinander" im Verhältnisse von Ehegatten, von Verwandten in 
gerader Linie, von Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen. 
1. Daß hiermit nicht gemeint sein kann, daß zwischen allen Angehörigen 
des betreffenden Personenkreises dasselbe der im Ges. aufgeführten Verhält- 
nisse obwalten müsse, ergibt sich aus diesem selbst: denn besitzen Vater, Sohn 
und der Sohn eines anderen Sohnes die Geschäftsanteile, so stehen zwar der 
Vater einerseits, der Sohn und der Enkel andererseits zueinander im Verhält 
nisse von Aszendenten und Deszendenten, aber nicht die beiden letzteren zuein 
ander. Andererseits kann auch der wiederholte Gebrauch des Wortes „von" 
in Verbindung mit dem „zueinander" die Annahme nahelegen, es genüge nicht, 
wenn zwischen einzelnen der Gesellschafter die eine, zwischen anderen eine 
andere der im Ges. angegebenen Beziehungen bestehe, also z. B. nicht, wenn 
von den Gesellschaftern' A, B, C, D, E sind A und B Ehegatten, C ein Sohn 
von A — aber nicht von B —, D ein Bruder von B, E der Erbe einer Schwester 
von B. M. E. darf man aber die Ausdrucksweise des Ges. nicht derart pressen, 
einmal, weil die Materialien ergeben, daß man sich mit den Einzelheiten des 
§ 13 nicht eingehend beschäftigt hat, und sodann, weil man mit einer solchen 
einschränkenden Auslegung der Absicht, die Familiengesellschaften zu begünstigen, 
nicht gerecht werden würde. Man wird es daher für ausreichend zu erachten 
haben, wenn nur jeder der Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte 
des Stammkapitals besitzenden Gesellschafter zu jedem anderen von diesem 
Gesellschafterkreis in einem der im Ges. bezeichneten Verhältnisse steht. 
2. Es genügt aber nicht, wenn jeder einzelne nur zu mindestens einem 
der anderen in einem solchen Verhältnisse steht, ohne mit den anderen in einer 
solchen Beziehung zu stehen. Denn wenn z. B. A erst seine Frau, diese wieder 
ihren Vater, der seinen Bruder, letzterer wieder seine Frau und so fort 
in die Gesellschaft hineinzieht, dann kann von einer „Familiengesellschaft" nicht 
mehr die Rede sein (ebenso Rheinstrom-Reinach KAG. 1919 Sinnt. 24 
zu § 13; a. A. Becher- Liebes, Anm. 7 zu _§ 13). Schwiegervater und 
Schwiegersohn stehen in keinem der unter die Gesetzesvorschrift fallenden Ver- 
hältnisse, auch nicht Sties- und Adoptiveltern und -kinder 
ß) Unter „Erben" sind in Ziff. 1 und Zisf. 2 sowohl Testaments- wie 
gesetzliche Erben zu verstehen. Die Zuwendung des Pflichtteils verschafft 
dem Bedachten im Zweifel nicht die Erbenstellung (§ 2304 BGB.). Vermächtnis 
nehmer sind keine Erben (a. A. Becher-Liebes, Anm. 7 zu § 13). 
y) Nach dem Zwecke des § 13 muß angenommen werden, daß die Erben 
die Geschäftsanteile eben als Erben aus dem Nachlasse des Erblassers er 
halten haben müssen und es nicht genügt, wenn zwischen dem Erwerbe der 
Geschäftsanteile und dem Erbfall kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, 
etwa A später die bei der Erbteilung seinem Miterben B zugefallenen und von 
diesem an einen Dritten C veräußerten Geschäftsanteile von letzterem erwirbt. 
b) Der begünstigte Personenkreis nach Zisf. 2 des § 13 flbj. 2. 
«) Die Ziff. 2 des § 13 Abs. 2 will diejenigen Gesellschafter begünstigen, 
die nicht nur allein oder zusammen mit ihren Ehegatten mindestens die Hälfte
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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