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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Art und Umfang der Vergünstigung des § 13. § 13. 361 
nur, soweit sie Erben geworden sind: nur in ihrer Eigenschaft als Erben 
werden sie begünstigt, und diese Eigenschaft reicht nicht über den Nachlaß 
hinaus. 
c) Wenn Geschäftsanteile einer inländischen Gesellschaft m. b. H. zum 
Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft gehören und nur der eine Ehegatte oder bei fortgesetzter Güter 
gemeinschaft nur der überlebende Ehegatte oder nur die Abkömmlinge zu anderen 
Gesellschaftern in einem Verwandtschaftsverhältnisse der im § 13 Abs. 2 be 
zeichneten Art stehen, so findet Abs. I mit der Maßgabe Anwendung, daß der 
Geschäftsanteil als unter die am Gesamtgut Beteiligten aufgeteilt gilt nach 
dem Verhältnis der Größe ihrer Anteile am Gesamtgut, die zu errechnen sind 
auf Grund der Annahme, daß die Auseinandersetzung des Gesamtgnts auf 
den Stichtag erfolgt sei. Die Prüfung des Verwandtschastsverhältuisses zu den 
übrigen Gesellschaftern hat für jeden Gesamlgutsberechtigten zu erfolgen. Für 
die Frage, ob danach bei dem einzelnen am Gesamtgut Beteiligten die Voraus 
setzungen der ziffermäßigen Beteiligung gemäß §13 Abs. 2' Ziff. 1 gegeben 
sind, ist jedem Änteilsberechtigten der auf ihn rechnerisch entfallende Anteil 
an dem zum Gesamtgut gehörenden Geschäftsanteil als selbständiger, ihm 
allein gehöriaer Geschäftsanteil anzurechnen (Gutachten des RFH. Samml. 
Bd. 1 8 S. 51). 
3. Verhältnis der Ziffern 1 «. 2 des § 13 Abs. 2 Aneinander. 
Die Ziff. 1 u. 2 des Abs. 2 schließen sich nicht durchweg gegenseitig aus, vielmehr 
nur insofern, als Blutsverwandtschaft allein nur zur Anwendbarkeit der Ziff. 1 
führen kann. Ein Geschäftsführer, der allein oder mit seiner Ehefrau oder 
seinen Abkömmlingen, Aszendenten, Geschwistern oder Geschwistererben Ge 
schäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzt, 
kann die Vergünstigung des § 13 sowohl nach Nr. 1, als auch nach Nr. 2 in 
Anspruch nehmen, ebenso die Ehefrau eines solchen. 
4. Anders wie nach § 10 KSt. G. ist nach § 14 KAG. 1918 und § 13 KAG. 1919 
die Vergünstigung von einem Antrage des Abgabepflichtigen abhängig. Da 
das Ges. eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts des Antrags nicht ent 
hält, ist er auch nach erfolgter Veranlagung zulässig, solange diese noch unter 
Anführung neuer Tatsachen angefochten werden kann, nicht also in der Rechts 
beschwerde an den RFH. 
HI. Art und Umfang der Vergünstigung des § 13. 
1. „Uncrhobcnbleiben" eines Teils der Abgabe. Die Vergünsti 
gung des § 13 besteht nicht darin, daß der auf den verteilten Mehrgewinn der 
Gesellschaft entfallende Betrag der Mehreinnahme des Gesellschafters bei diesem 
von der Veranlagung ausgeschlossen, also von dem Mehreinkommen abgezogen 
wird, sondern veranlagt wird einschließlich des Anteils an dem Mehrgewinne 
der Gesellschaft, und es wird nur ein Teil der danach veranlagten Abgabe außer 
Hebung gesetzt. In dieser Beziehung hat dem § 10 KSt.G. der §71 pr. 
Eiuk.St.G. zum Vorbilde gedient (über die unbefriedigende Halbheit dieser 
Lösung vgl. Fuisting - Strutz Eiuk.St.G., Anm. 1, letzter Äbs., zu § 71). 
Daher handelt es sich in Wahrheit, nicht bloß der Fassung nach, um eine lediglich 
die Erhebung veranlagter Steuern betreffende Vorschrift, gegen deren ver 
meintliche Verletzung nicht die gegen das Ergebnis der Veranlagung gegebenen 
Rechtsmittel, sondern nur die Beschwerde im Aussichtsweqe zulässig'ist (Pr 
OVG. in St. 16 S. 340f. und K XI c 33 v. 6. März 1919)
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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