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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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III. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften. § 14. 369 
begründen. Davon ist hier nicht die Rede. Die Steuerpflicht ist nur begründet 
gegenüber einer rechtlich bestehenden Gesellschaft m. b. $>., nicht gegenüber 
einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, welche erst beabsichtigt, 
sich zu einer Gesellschaft m.' b H. zu entwickeln. Solange die Gesellschaft m. b. H. 
zivilrechtlich noch nicht existiert, ist sie auch als solche noch kein Steuersubjekt." 
In dieser Hinsicht bestimmt § 200 HGB., der auch für Kommandit 
gesellschaften auf Aktien gilt (§ 320 HGB.), für Aktiengesellschaften: 
, Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gelellschaft besteht 
die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft 
gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie 
als Gesamtschuldner." Entsprechendes bestimmen für Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung § 11 G.G. m. b. H. und für eingetragene Genossen- 
schäften § 13 GG. in der Fassung Art. 10 I Einf.G. zum HGB. Auf diesen 
Zeitpunkt ist auch die Eröffnungsbilanz zu stellen <vgl. Staub-Könige, Anm. 7 
zu §239, Lehmann- Ring, HGB. Anm. 9 zu § 260, Staub- Hachen- 
bürg, Anm. 12 zu § 41, Parisius - Crüger, Anm. 26 zu § 33) und der Zeit- 
Punkt, aus den die Eröffnungsbilanz zu stellen ist, muß um so mehr auch für 
die KA. als Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft gelten, weil die Bilanzen 
die Grundlage der Besteuerung bilden. Für Berggewerkschaften und 
andere Bergbau treibende Vereinigungen ist dementsprechend, sofern 
sie als Vollkaufleute anzusehen sind, § 39 HGB. maßgebend, wo es heißt: 
„Jeder Kaufmann hat bei dem Beginn seines Handelsgewerbes seine 
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes 
und seine sonstigen Bermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den 
Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Ver 
hältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen." 
Der Zeitpunkt des „Beginnes des Handelsgewerbes" ist für Berggewerkschaften 
und andere Bergbau treibende Vereinigungen nach § 2 HGB. ihre Eintragung 
ins Handelsregister (vgl. Staub - Könige, Anm. 2 zu § 39, Anm. 2 zu § 38, 
Lehmann.Ring, Anm. 4 zu §39). Aber die Berggewerkschaft entsteht 
in Preußen nach §§ 94, 133 ABG. kraft Ges., sobald ein Bergwerk in das Eigen- 
tum von zwei oder mehreren Personen gelangt, ohne daß das gewerkschaftliche 
Rechtsverhältnis nach § 133 a. a. O. durch die Natur der Gemeinschaft oder 
durch ausdrückliche Festsetzung ausgeschlossen ist. Hier, wo also die Eintragung, 
auf deren Zeitpunkt auch die Eröffnungsbilanz abzustellen ist, nicht vom Ges. 
als Zeitpunkt der Entstehung gekennzeichnet ist, wird man daher trotz der Be- 
deutung der Bilanzen für die Besteuerung nicht so weit gehen dürfen, zu sagen, 
daß steuerlich eine demnächst in das Handelsregister eingetragene Gewerkschaft 
vor der Eintragung noch nicht „bestand". Für andere Bergban treibende 
Bereinigungen mit juristischer Persönlichkeit gilt insofern Ähnliches, als sie 
als solche „entstehen", d. h. Rechtsfähigkeit erlangen durch die staatliche Ber- 
leihung (§ 22 BGB.). Daher „besteht" eine solche Vereinigung auch i. S. 
des KSt.G. schon vor einer Eintragung ins Handelsregister seit der staatlichen 
Verleihung der Rechtsfähigkeit. 
b) Ebensowenig wie das KSt.G. enthalten die KAG. für 1918 und 1919 
ausdrückliche Bestimmungen, zu welchem Zeitpunkt eine Gesellschaft bestanden 
haben muß, damit ihre subjektive Abgabepflicht ausgelöst ist. Es müssen daher 
die subjektiven Voraussetzungen der Abgabepflicht am Tage des Inkrafttretens 
des Ges. vorhanden gewesen sein, also für die KA. 1919 am 27. Sept. 1919. 
Eine Gesellschaft, die an diesem Tage nicht mehr bestand, kann auch nicht zur 
KA. 1919 herangezogen werden, soweit nicht die Voraussetzungen des § 20 
vorliegen. Nun wird aber durch den Eintritt in die Liquidation und selbst durch 
Strutz, Vermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 21
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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