Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

§§ 15, 16. 
371 
24* 
anderer, erst in späteren Paragraphen des Ges. definierten Wertgrößen, dem 
Friedensgewinne als Subtrahendus und dem Geschäftsgewinne des fünften 
Kriegsgeschäftsjahrs als Minuendus bestehe. Der 2. Abs. enthält im 1. Satze 
eine Äbrundunflsvorschrift, irrt 2. Satze eine Freigrenze. 
2. Der Mehrgewinn i. S. des § 15 ist, wenn man die in diesem 
angezogenen Begriffsbestimmungen hineinarbeitet, der „Unterschied" zwischen 
dem Jahresdurchschnittsbetrage der in den fünf letzten vor dem 1. Aug. 1914 
liegenden Geschäftsjahren erzielten, nach den gesetzlichen Vorschriften und den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechiteten Bilanz 
gewinne oder dem gemäß § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. fingierten Geschäftsgewinnc 
einerseits und dem nach denselben Grundsätzen berechneten Bilanzgewinne, 
der in dem vierten auf das Geschäftsjahr, das den August 1914 mitumfahte 
oder, wenn die Gesellschaft damals schon bestanden hätte, mitumfaßt hätte, 
folgenden Geschäftsjahr erzielt ist. Er ist also die Differenz eines SubtraktioüS- 
exempels, bei dem der vorstehend umschriebene Geschäftsxewinn eines Kriegs 
jahres den Minuendus, der vorstehend umschriebene durchschnittliche frühere 
Geschäftsgewinn den Subtrahendus bildet, der Saldo aus dem Vergleich dieser 
beiden Geschäftsgewinne, vorausgesetzt, daß der Gewinn des Kriegsgeschäfts 
jahres den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn übersteigt; ist letzteres 
nicht der Fall, so ist entweder der Saldo, wenn beide gleich sind, gleich Null, 
oder wenn der letztere Gewinn der höhere ist, ein „Mindergewinn" i. S. des 
§ 19 vorhanden. Das letztere ist erst recht der Fall, wenn die Bilanz des Kriegs 
geschäftsjahrs überhaupt keinen Gewinn, sondern einen Verlust aufweist: und) 
die Spannung zwischen dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn und 
dem Verlust eines Kriegsgeschäftsjahres ist „Mindergewiun" i. S. des § 19, 
und zwar in Höhe der Summe aus dem Betrage des früheren Durchschnitts 
gewinnes und dem des Verlustes des Kriegsgeschäftsjahres. Vgl. auch Strutz, 
KSt.G., Anm. 14—16 zu § 13 und Anm. 3 zu § 14. 
3. Nach §15 Abs. 2 Satz 1 ist auf volle Tausende nach unten abzurrluden 
der Unterschiedsbetrag. Darunter ist der sich nach Abs. 1 ergebende, dort als 
abgabepflichtiger Mehrgewinn bezeichnete Unterschied zwischen Friedens- und 
Kriegsgewinn gemeint. Die Vorschrift ist aber auch anzuwenden, wenn der 
„Unterschied in einem Mindergewinn" besteht (vgl. Strutz, KSt.G., Anm. 5 
zu § 14, pr. OVG. VII K 2 ti. 26. April 1918 und VII K 21 v. 21. Juni 1918). 
Der Abs. 1 hätte korrekter gelautet: „Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt 
der Betrag, um den der in dem fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 17) erzielte 
Geschäftsgewinn (§ 18) den Friedensgewinn übersteigt", der ?lbs. 2 als be 
sonderer Paragraph: „Mehrgewinne (§15) und Mindergewinne (§19) sind 
abzurunden". 
4. Der 2. Satz des 2. Abs. enthält eine Befreiungsvorschrift, nicht 
bloß eine Abrundungsvorschrift, und darf daher nur zugunsten der Abgabe 
pflichtigen angewendet werden. Er bezieht sich daher nur auf Mehrgewinne 
i. S. des Abs. 1, nicht auch auf Mindergewinne i. S. des § 19, und besagt nur, 
daß Mehrgewinne, die 5000 M. nicht erreichen, abgabefrei bleiben, nicht auch, 
daß Mindergewinne unter dieser Summe nicht von dem Mehrgewinne des 
fünften Kriegsjahrs abzuziehen wären. Er besagt auch nicht etwa, wie § 3 
Abs. 3, daß ein Betrag von 5000 M. stets abgabefrei bleibt, also vom Mehr 
gewinne zu kürzen ist. 
§16. Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in 
§§ 16,17 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.