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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Der Bilanzgewinn. § 16. 37 5 
III. Der Bilanzgewinn. 
1. Friedens- wie Kriegsgewinn ist grundsätzlich nach § 16 KSt.G. 
der „in einem Geschäftsjahr erzielte, nach den gesetzlichen Vorschriften und den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanz 
gewinn." Darunter skann nur der nach § 261 Nr. 6 HGB. für Aktien- und Kom 
manditgesellschaften auf Aktien, nach § 42 Nr. 5 G.G. m. b. H. für Gesell 
schaften m. b. H. unter der Bilanz anzugebende, sich aus der Vergleichung 
sämtlicher Aktiva und sämtlicher Passiva ergebende Gewinn" verstanden 
werden, nach § 39 HGB. das Mehr, das sich aus dem „das Verhältnis des Ver- 
mögens und der Schulden darstellenden Abschluß" ergibt. Die Bilanz ist der 
das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellende" Abschluß 
(§ 39 HGB.). Jede handelsrechtliche Bilanz, mag sie auf doppelter oder 
auf einfacher Buchführung beruhen, muß eine Vermögensbilanz sein (vgl. 
Fuisting - Strutz Eink.St.G. Amn. 29 zu §13). Reinertrag ist nur der 
Uberschuß derjenigen Einnahmen, die entweder unmittelbar durch den Betrieb 
des Unternehmens dem Inhaber zugeflossen oder von ihm geschaffen sind, 
oder sich mittelbar als Früchte des in dem Unternehmen werbenden Anlage- 
und Betriebskapitals darstellen, über die für die Erzielung dieser Einnahmen 
aufgewendeten Ausgaben (vgl. pr. OVG. in St. 10 S. 214—262; 11 S. 215; 
14 @.331; 25 S. 326, 16 S. 282), Bilanzgewinn der Überschuß der bilanz 
fähigen Aktiva über die bilanzsähigen Passiva, gleichviel ob jene und diese 
unmittelbar durch den Betrieb entstanden sind bzw. jene sich als Früchte des 
Anlage- und Betriebskapitals darstellen. Vgl. Strutz KSt.G Anm. 9 zu §16. 
Nun sind allerdings im §16 KSt.G. die Worte „in einem Geschäftsjahre 
erzielte" eingeschaltet. Es geht aber nicht an, aus ihnen zu folgern, Geschafts- 
gewinn sei der Bilanzgewinn nur, soweit er sich als Reinertrag im obigen Sinne 
darstelle. „Erzielt" sind auch die nicht aus dem Reinertrag herrührenden, im 
Bilanzgewinn enthaltenen Vermöqensvermehrungen. Was Bilanzgewinn ist, ist 
auch Geschäftsgewinn i. S. des KSt.G., und nur Bermögensvermehrungen, die 
nicht Bilanzgewinn wären, könnten ausgeschaltet werden. So auch bahr. OBK. 
192 v. 11. April 1919, wo hieraus gefolgert wird, daß auch „Vermehrungen 
von Fonds des Gesellschaftsvermögens, die sich nicht unmittelbar aus der 
Betriebsrechnung ergeben, sondern schon vorweg den betreffenden Fonds 
durch Gutschrift zugewiesen worden sind, als Teil des erzielten Geschästs- 
gewinnes zu behandeln" sind. 
2. Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind die des 
bürgerlichen, insbes. also des Handels-, Gesellschafts, und Genossenschaftsrechts. 
Den Ausgangspunkt bilden §§ 30—40 HGB. 
Für Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Ver- 
einigungen, sofern sie gemäß §2 HGB. als Vollkaufleute anzusehen sind, 
gelten lediglich jene Vorschriften des HGB.; für solche, die nicht Bollkaufleute 
sind, bestehen gesetzliche Bilanzvorschristen überhaupt nicht. 
Für Aktiengesellschaften und — gemäß § 320 Abs. 3 HGB. — Kom 
manditgesellschaften anf Aktien kommen hinzu §§ 261, 262 HGB., für 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 42 G.G. m. b. H., für ein 
getragene Genossenschaften §§ 7, 33 GG. 
Nach dem Eingang des § 261 „gilt als oberster Grundsatz für den Bilanz 
ansatz auch bei Aktiengesellschaften die Vorschrift im § 40 Abs. 2 HGB., wonach 
bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegen- 
stände und Schulden nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen in dem Zeit 
punkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Als Wert ist dabei
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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