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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

376 
Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
der gemeine Wert i. S. des § 9 Erg.St.G. zu verstehen, d. h. der objektive 
Verkauf-wert unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Geschäfts ((£. in 
St 6S 33ff.,24ff.; 8 6.86ff.; 10 6.303; E. RGZ. 43 S.127; bahr. OBK. 195 
v. 6. Juni 1919; noch nicht so bestimmt hat sich bisher der RFH. ausgesprochen». 
Dieser oberste Bewertungsgrundsatz wird durch die Vorschriften im § 261 Nr. 1—3 
a a O. bezüglich der Bilanzen der Aktiengesellschaften nur nach zwei Rich- 
tungen durchbrochen. Zunächst ist zur Vermeidung betrügerischer Höherbewer- 
Lungen (ögt. E. des RG. n. a. O.) unter Nr. 1, 2 bestimmt, daß bei allen 
Vermögensgegenständen ohne Ausnahme der Anschaffungs- oder Her- 
stellungspreis die obere Grenze der Bewertung bilden soll, d. h. daß dieser in 
dem Falle, wenn ihn der wirkliche Wert eines Vermögensgegenstandes in dem 
für die Bilanz maßgebenden Zeitpunkt übersteigt, an Stelle des wirklichen 
Wertes in die Bilanz einzustellen ist. Sodann enthält die Nr. 3 noch eine Sonder- 
Vorschrift bezüglich der sog. Betriebsgegenstände, indem es den Aktiengesell- 
schäften freigestellt wird, diese Gegenstände ohne Rücksicht auf einen geringeren 
wirklichen Wert mit dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich nur 
des Betrags der Abnutzung, also ohne Berücksichtigung jeder sonstigen, aus 
einem anderen Grunde als infolge der eigentlichen Abnutzung eingetretenen 
Wertverminderung, in die Bilanz einzustellen (Makower HGB. 12. Ausl. 
1 S. 597 zu 4). Aus dem Zusammenhange der im § 261 HGB. hinsichtlich 
der Bewertung der Vermögensgegenstände in den Bilanzen der Aktiengesell- 
schäften getroffenen Bestimmungen ergibt sich demnach als der unzweideutige 
Wille des Gesetzgebers, daß den Gesellschaften bezüglich der Betriebsgegeu- 
stände die Wahl zustehen soll, dieselben entweder nach Maßgabe der Vorschrift 
unter Nr. 3 oder, wie alle übrigen Vermögensobjekte, mit dem wirklichen Werte 
in dem für die Anfertigung der Bilanz maßgebenden Zeitpunkte bzw., falls 
dieser Wert den Anschaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, nur in Höhe 
des letzteren in Ansatz zu bringen. Dagegen ist den Aktiengesellschaften nicht 
di?Befugnis eingeräumt, die Betriebsgegenstände zwischen dem Anschaffungs- 
oder Herstellungspreis abzüglich der Abnutzung als oberer Grenze und den, 
wirklichen Werte als unterer Grenze in beliebiger Höhe nach ihrem Ermessen 
in der Bilanz in Ansatz zu bringen" (Pr. OVG. in St. 14 S. 314f.; überein 
stimmend u. a. bayer. OBK. 195 v. 6. Juni 1919). „Hieraus folgt, daß 
Werterhöhungen, die die Betriebsgegenstände im Laufe der Zeit aus 
irgendwelchen Gründen erfahren haben, in den Bilanzen bis zur 
Grenze des Anschaffungspreises berücksichtigt werden müssen. Dieser Grund 
satz erleidet keine Ausnahme und ist insbesondere auch dann zur Anwendung 
zu bringen, wenn es sich nur um eine anscheinend vorübergehende Wert- 
steigerung handeln sollte." Eine entgegengesetzte kaufmännische Übung ver 
stößt gegen ausdrückliche gesetzliche Vorschriften und kann deshalb keine Be 
rücksichtigung finden <pr. OVG. VII E. St. 19 v. 11. Nov. 1919). 
Ferner schreibt §261 Ziff. 5 vor, daß der „Betrag des Grundkapitals" 
unter die Passiva aufzunehmett ist. Ist also das Grundkapital teilweise ver- 
loren gegangen, dann muß gleichwohl sein voller statutenmäßiger Betrag unter 
die Passiva aufgenommen werden, vermindert somit der verlorene Betrag den 
Bilanzgewinn, und zwar gleichviel, wann der Verlust eingetreten ist; solange 
der Verlust nicht ausgeglichen ist, ist kein Bilanzgewinn vorhanden (vgl. pr. 
OVG. in St. 1 S. 288; 10 S. 321, 325; 16 S. 249 f.). 
Die Bilanzvorschriften für Gesellschaften m. b.H. im § 42 G.G. m. b. H. 
unterscheiden sich von denen für Aktiengesellschaften dadurch, daß nicht, wie 
bei diesen, auch Waren und Wertpapiere, die zur Weiterveräußerung, nicht 
dauernd zum Betriebe des Geschäfts bestimmt sind — sind sie letzteres, so fallen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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