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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Der Bilanzgewinn. § 16. 
379 
Anders liegt die Sache beim Agiogewinn einer Hypothekenbank 
aus der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen: er ist Bilanzgewinn (Pr. OVG. 
in St. 11 204ff., 12 S. 299ff.). 
9. a) Der Bilanzwert, d. h. der Wert, nach dem nach § 40 HGB. bei 
Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände 
und Schulden anzusetzen sind, ist der gemeine Wert i. S. des objektiven Ver- 
kaufswerts unter Voraussetzung des Fortbestands des Betriebes (pr. 
OVG. in St. 6 S. 42, 44; 8 S. 86f., VII K 64 b. 15. April 1919 und VII E. St. 
19 v. 11. Nov. 1919; bahr. OBK. Nr. 195 v. 6. Juni 1919; vgl. oben III2, S. 376). 
b) Übet die Einschränkungen dieses Grundsatzes durch § 261 HGB. 
für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien und durch 
842G.G. m. b.H. für Gesellschaften m. b. H. vgl. oben III2, S.375f. Die Bestim 
mung in § 17, Abs. 2 Ausf.Best., wonach die im fünften Kriegsgeschäftsjahre 
veräußerten Waren anstatt mit dem Buchwerte der letzten Friedensbilanz mit 
dem wirklichen Werte angesetzt werden dürfen, den sie zur Zeit der Aufstellung 
der letzten Friedensbilanz, jedoch zu keinem späteren Zeitpunkte als dem 30. Juni 
1914 gehabt haben, kann die gesetzliche Vorschrift des § 261 Nr. 2 HGB. nicht 
ausschalten (vgl. sächs. OVG. 68 II v. 26. Mai 1919). 
c) Die Bewertung der einzelnen vermögensgegenstänüe in der Jahres 
bilanz hat zu erfolgen so, wie der Wert sich am Jahresschlüsse darstellte. Um 
stände, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, die aber, wenn 
sie damals bekannt gewesen wären, zu einer anderen Bewertung geführt haben 
würden, sind nicht zu berücksichtigen. Läßt ein Kaufmann einen am Ende des 
Geschäftsjahres nur dem Grund nach feststehenden Verlust, dessen ziffernmäßige 
Größe sich bis zum Ende der Bilanzaufstellung herausgestellt hat, in voller 
Höhe in der Jahresbilanz erscheinen, so erklärt er damit, daß bei kaufmännisch 
richtiger Einschätzung der Sachlage der Verlust bereits am Ende des Geschäfts 
jahrs in dieser Höhe zu bewerten war. Gegen diese Bewertung ist der Gegen 
beweis in demselben Umfange zulässig wie gegen sonstige unrichtige, das Bilanz 
ergebnis beeinflussende Schätzungen. Der Kaufmann muß für die steuerliche 
Beurteilung seines Vermögens die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Bilanzen 
bis zum Beweise des Gegenteiles gegen sich gelten lassen (RFH. I A 216 v. 
31. Okt. 1919, Samml. 1 A S. 272). 
16. Ehe Unterbilanzen früherer Jahre getilgt sind, kann für die Aktien 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft m. b. H. von 
einem Bilanzgewinne nicht die Rede sein. Es folgt dies aus der Vorschrift 
im § 261 Nr. 5 HGB. und § 42 Nr. 4 G.G. nt. b. H., wonach der Betrag des 
Grund- oder Stammkapitals unter die Passiva aufzunehmen ist (pr. OVG. 
V A 207 v. 10. Mai 1911). Dies gilt aber nicht für Berggewerkschaften, andere 
Bergbau treibende Bereinigungen und für eingetragene Genossenschaften, die 
für diese Vorschriften nach Art des § 261 Nr. 5 HGB. und § 42 Nr. 4 G.G. m. b. H. 
nicht bestehen. Vgl. Strutz KSt.G. Sinnt. 11 zu § 16. 
Was von Unterbilanzen bei Berechnung des Kriegsgewinnes gilt, wo die 
Abrechnung zugunsten der Gesellschaft wirkt, muß aber auch für die Berechnung 
der Friedensgewinne zuungunsten der Gesellschaft gelten. Soweit Ausf.Best. 
z. KSt.G. § 23 Abs. 1 Satz 2 auf einem anderen Standpunkt stehen, ist ihnen 
nicht beizutreten. Denn es fehlt int KSt.G. an jedem Anhalt für eine ent 
gegengesetzte Behandlung der Unterbilanzen aus Vorjahren, je nachdem, ob es 
sich um Friedens- oder um Kriegsgeschäftsjahre handelt. Nun enthalten aber 
? 24 Abs. 3 KAG. 1918 und § 18 Abs. 3 KAG. 1919 die ausdrückliche Bestim 
mung, daß, wenn eine Gesellschaft in das vierte bzw. fünfte Kriegsgeschäfts, 
ahr mit einer Unterbilanz eingetreten ist, die zu ihrer Beseitigung erforderlichen
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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