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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

380 Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
Beträge von dem Geschäftsgewinne dieses Kriegsgeschäftsjahres abgesetzt werden 
tonnen. Das legt den Schluß e contrario nahe, daß Unterbilanzen, mit denen 
die Gesellschaften in Friedensgeschäftsjahre eingetreten sind, deren Gewinn 
nicht mindern. Daß dies der Absicht der gesetzgebenden Faktoren entspricht, 
läßt sich daraus schließen, daß bei Beratung des KAG. 1918 im Reichstags, 
ausschuß angeregt wurde, auch die dies zum Ausdruck bringende Vorschrift der 
KSt.Ausf.Best. § 23 Abs. 1 Satz 1 in das Ges. aufzunehmen, und hiervon an 
scheinend nur deshalb Abstand genommen wurde, weil es regierungsseitig als 
unnötig bezeichnet wurde, da es sich um eine Vorschrift zugunsten der ab 
gabepflichtigen Gesellschaften handle und deshalb nicht zu besorgen sei, daß 
die fragliche Bestimmung der Ausf.Best. vom Verwaltungsrichter für rechts 
ungültig erklärt werde. Dieser Grund mutet eigenartig an, da eine Vorschrift, 
die ihrem Wesen nach in das Ges. gehört, in dieses aufzunehmen ist, gleichviel 
ob sie zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen wirkt; tut sie das erstere, 
so gehört sie sogar erst recht in das Ges. und nicht bloß in die jederzeit der Ab 
änderung ohne Mitwirkung des Parlaments ausgesetzten Ausf.Best. Daß die 
verbündeten Regierungen sich selbst darüber klar waren, daß die fragliche Vor 
schrift der Ausf.Best. rechtlich anfechtbar sei, ging aus der erwähnten Erklärung 
hervor. Jedenfalls hatte noch bei der Beratung des ersten Sich.G. der Reichs- 
schatzsekretär den sich nicht auf die Kriegsbilanzen beschränkenden Standpunkt 
vertreten (Komm.Ber. 27): „Ein Berlustvortrag müsse nach den handelsgesetz 
lichen Bestimmungen zunächst aus dem Rohgewinn eines folgenden Geschäfts 
jahres abgedeckt werden, ehe überhaupt ein Bilanzgewinn in Erscheinung treten 
könne. Da nun nach § 3 auf die handelsgesetzlichen Vorschriften Bezug ge 
nommen ist, so könne ein Reingewinn erst in die Erscheinung treten, wenn der 
Verlustvortrag durch den Rohgewinn gedeckt sei." Es fehlt an jeder Andeutung, 
daß sich die verbündeten Regierungen und der RT. später von der Unrichtig 
keit dieses Standpunktes überzeugt hätten. War das aber nicht der Fall, so 
waren die ersteren auch nicht berechtigt, zugunsten der Abgabepflichtigen in 
den Ausf.Best. einen entgegengesetzten Standpunkt einzunehmen, sondern dies 
wäre nur in einzelnen Fällen auf Grund der sog. „Härteparagraphen" an 
gängig gewesen. Daraus, daß der Gesetzgeber sich für die Kriegsbilanzen in 
den beiden KAG. für 1918 und 1919 zu einem Standpunkt ausdrücklich 
bekennt, ist noch nicht der Schluß zulässig, für die Friedensbilanzen sei der 
entgegengesetzte einzunehmen, weil hier dieser der für die Abgabepflichtigen 
günstigere isü Selbst wenn er dies beabsichtigt hat, hat er es nicht gesagt, und 
nur auf das, was er gesagt hat, kommt es an, nicht darauf, was er vielleicht 
oder sogar wahrscheinlich gedacht hat. Vgl. unten die Erläuterung zu § 18 Abs. 3. 
Der RFH. hat sich im Urt. I A 127 v. 17. Okt. 1919 über die Frage der 
Behandlung der Unterbilanzen von Vorjahren eingehend geäußert; er führt aus: 
„Aus '§ 16 KSt.G. erhellt zunächst, daß es auf den ordnungsmäßig be- 
rechneten und nicht etwa auf den ausgewiesenen, verteilungsfähigen Bilanz 
gewinn ankommt .. Für die Auslegung des Begriffs sin einem Geschäftsjahr 
erzielter Bilanzgewinn' hat man sich zunächst Wesen und wirtschaftliche Natur 
des Gegenstücks zum Verlustvorttag, des Gewinnvortrags, zu vergegenwärtigen. 
Der Gewinnvortrag aus dem Vorjahre ist, wie schon sein Name sagt, kein im 
laufenden Geschäftsjahr erzielter Gewinn, sondern Gewinn aus dem Vorjahre 
oder aus den Vorjahren. Der Gewinnvortrag darf daher bei Ermittlung des 
Geschäftsgewinns eines Jahres nicht berücksichtigt werden, er ist aus dem Bilanz 
gewinn auszuscheiden, soweit er nicht etwa in der Bilanz <das Wort .Bilanz' 
im Gegensatze zur Gewinn- und Verlustrechnung genommen) besonders er« 
sichtlich ist. . . Den Gegensatz zum Gewinnvortrag bildet der Verlustvor 
trag. Beschließt eine Gesellschaft, die Unterbilanz eines Jahres, für die eine
	        

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Festschrift Für Den 3. Internationalen Petroleumkongreß (Bukarest, September 1907). Verlag für Fachliteratur G.m.b.H, 1907.
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