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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

386 
Kriegtzabgabcgesetz 1819. § 16. 
Anspruch auf ein Entgelt oder die Höhe desselben wesentlich von der finan- 
riellen Lage des Äktienunternehmens abhängt, dann die Gegenleistung 
der Gesellschaft, mag sie in bar oder in Rückständen bestehen, soweit sie in ihrem 
Gesamtwerte den örtlichen Marktpreis der gelieferten Rohmaterialien übersteigt, 
als eine versteckte Dividende dem steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft 
zuzurechnen (@. in St. 2 S. 219 ff.; 4 S. 223ff.; 8 S. 208fsi; 8 S. 413 ff : 13 
S 282- 14 S 344 ff. ; E. 33 S. 70s.; 40 S. 53 f>. Als örtlicher Marktpreis hat 
, u " gelten, was die Gesellschaft nach der Art ihres Betriebs und dem Umfang 
ihres Bedarfs innerhalb des geographischen Bezirkes, aus dem ihr noch mit 
Vorteil für die Lieferanten Rohmaterialien zugeführt werden können, auszugeben 
bätte, wenn sie zu der geschäftsmäßigen Lieferungs- oder Einkaufszeit von Richt- 
aktionären ihr gesamtes Rohmaterial erwerben müßte (vgl. E. m St. 2S. 241; 
4 S 281- 12 S. 310). Unter diesem Marktpreis ist aber nicht der Preis am 
Wohnorte der Nichtaktionäre, sondern der Preis am Orte der Fabrik, also ern. 
schließlich der Ausgaben für Ausnehmen, Verladen sowie für Fracht, zu üer» 
stehen (V A 104 v. 18.Dez. 1909). 
«) Die an die Mitglieder eines Konsumvereins als sog. Kundcngcwlnne 
gezahlten Beträge sind nur dann steuerfreie Verwendungen, wenn sie sich ledig, 
ltd) als eine den Warenabnehnrern am Jahresschlüsse zurückzuerstattende, der 
freien Verfügung des Vereins entzogene Vergütung für Zahlung zu hoher 
Kaufpreise darstellen. Es muß also die Höhe der Vergütung gegenüber den 
einzelnen Warenabnehmern objektiv feststehen. An dieser Voraussetzung fehlt 
es wenn die Höhe der Vergütung von der Generalversammlung frei be- 
stimmt insbes, wenn nach den Satzungen der Reingewinn aus dem Geschäfts 
betrieb unter die Mitglieder nach verschiedenen Grundsätzen, unter anderem 
auch nach dem Verhältnisse des Warenbezugs, verteilt wird. Alsdann handelt 
es sich nicht um eine Erstattung zuviel gezahlter Kaufpreise, sondern nur um eine 
Art der Verteilung des geschäftlichen Reingewinns unter die Mitglieder, und 
die nach dein Maßstabe der bezogenen Waren unter die Mitglieder verteilten 
Beträge stehen rechtlich den nach anderen Grundsätzen an sie verteilten Gewinn 
anteilen gleich, haben also wie diese die Natur steuerpflichtiger Verwendungen 
(E in St 11 @.218 f.; 13 S. 407 f.; 14 S. 416 f.; VA 48 v. 25. April 1914). 
An diesen Grundsätzen wird auch für die K?l. festzuhalten sein, soweit nicht 
3 16 Abs. 4 andere Grundsätze aufstellt. Dieser, wörtlich dem als Auslegung 
des Ges durch die Reichsfinanzverwaltung ja keine maßgebende Bedeutung 
besitzenden § 21 Abs. 1 KSt.Ausf.Best. entsprechend, bezieht sich aber nur auf 
Gesellschaften m. b. H. und eingetragene Genossenschaften, also nicht 
auf Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Er beschränkt 
sich ferner auf solche Gesellschaften m. b. H. und eingetragene Genossenschaften, 
die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der 
Gesellschafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren 
für die sisesellschafter oder Genossen dienen. Doch wird diesem Erfordernis 
genügt, wenn der satzungsgemäße und tatsächlich verfolgte Zweck der Gesell 
schaft oder Genossenschaft ausschließlich auf diese Verwertung oder Versorgung 
gerichtet ist. Ein bloß gelegentlicher Zukauf von Erzeugnissen von Nichtgesell- 
schaftern oder Nichtgenossen oder die gelegentliche Abgabe von Waren, die für 
den Bedarf der Gesellschafter oder Genossen eingekauft waren, an andere schließen 
die Anwendung des § 16 Abs. 4 nicht aus, wenn dies so vereinzelt und in so ge 
ringem Umfange geschieht, daß nicht davon die Rede sein kann, die Gesellschaft 
oder Genossenschaft verfolge eine solche Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebes 
über den Kreis ihrer Mitglieder auch als einen Zweck, wenn auch nur unter 
geordneten Nebenzweck: vgl. Fuifting - Strutz pr. Eink.St.G. Anm. 45 e
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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