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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

390 Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
Einheit, für deren Bewertung die Einzelposten nur Rechnungsfaktoren sind, 
nicht übersteigen. Der RFH. führt aus: „Die Steuerpflichtige kann nicht 
gehalten sein, die Abschreibungen stets an den einzelnen Aktiven vorzunehmen. 
Vom Standpunkt der richtigen Vermögensbewertung, wie sie nach § 40 
HGB. in Verbindung mit den Einschränkungen des § 261 Zisf. 1—3 HGB. 
auch für Aktiengesellschaften gilt, muß es genügen, wenn das Vermögen im 
ganzen richtig festgestellt ist. Es kann dem Kaufmann nicht verwehrt sein, 
die in einem Jahre eingetretene Entwertung seines Vermögens in der Bilanz 
in einem Posten unter den Passiven zum Ausdruck zu bringen. Weder 
stehen dem die gesetzlichen Vorschriften oder die Grundsätze ordnungsmäßiger 
kaufmännischer Buchführung entgegen, noch liegt ein innerer Grund vor, 
eine solche Abschreibung auf das Gesamtunternehmen im Sinne einer Ge 
samtabschreibung ohne Ausscheidung für die einzelnen Aktivwerte als unzu 
lässig zu bezeichnen. Im Gegenteile führt der von Steuerrechtsprechung 
anerkannte Grundsatz, daß die Einzelwerte der einzelnen Bestandteile des 
Anlage- und Betriebskapitals eines gewerblichen Unternehmens nur Rechnnngs- 
faktoren für die Ermittlung des Wertes des Unternehmens im ganzen bilden, 
und daß daher die Summe jener Einzelwerte nicht ohne weiteres diesen 
Gesamtwert darstellt <vgl. u. a. pr. OVG. in St. 5, S. 117, 6, S 34 ff.), 
folgerichtig dazu, daß, wenn die bloße Zusammenzählung der Einzelwerte 
eine den dem Unternehmen als ganzen beizumessenden Wert übersteigende 
Summe ergibt, weitere Abschreibungen an der Summe der Einzelwerte bis 
auf den den wirklichen Wert des Unternehmens im ganzen darstellenden Betrag 
zuzulassen sind. Wollte man hierfür den Weg einer Gesamtabschreibung aus 
schließen, so bliebe nur übrig, um dem Gedanken, daß es auf den Gesamt 
wert ankommt, zu seinem Rechte zu verhelfen, nachträglich die ermittelten 
Einzelwerte, welche nur Rechnungsfaktoren sind, weiter um so viel abzu 
schreiben, daß ihre Summe gleich dem Werte des gewerblichen Unternehmens 
im ganzen ist. Es wäre das ein offenbar gekünsteltes Verfahren zur Er 
reichung desselben Zweckes, der sich mit einer Abschreibung auf das Gesamt 
unternehmen in naturgemäßer und den kaufmännischen Anschauungen ent 
sprechender Weise erreichen läßt. Es ist auch nicht zu verkennen, daß Wert- 
einbußen vorkommen, die sich für die einzelnen Aktivposten kaum begründen 
lassen, dagegen für das Unternehmen im ganzen augenfällig sind. Gerade 
hinsichtlich des Einflusses der Notwendigkeit, ein gewerbliches Unternehmen 
aus dem Kriegs- wieder in den Friedensbetrieb umzustellen, auf den zeitigen 
Gesamtwert des Unternehmens wird dies nicht selten der Fall sein." Nament 
lich für die Kriegsbilanzen spielt diese Frage eine große Rolle; vgl. daher 
auch Erläuterungen zu'§ 18. 
£) Neuerdings vielfach erörtert wird die Frage der Zulässigkeit weiterer 
Abschreibungen ans bereits bis auf 1 Mark abgeschriebene Gegen 
stände. Vgl. insbes. die Kontroverse zwischen Hochstetter und Neu 
mann, St.A. 1919 S. 81; Mitteilungen des Reichsverbandes der deutschen 
Industrie Nr. 5 S. 57, Nr. 10 S. 147ff.; ferner Varnhagen in DSt.Z. VIII 
S. 19. M. E. ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen — von den seltenen 
Ausnahmen abzusehen, wo die Beseitigungskosten unbrauchbarer Anlagen 
und Gegenstände ihren Altmaterialienerlös übersteigen würden — schon aus 
folgender Erwägung: Die Bilanz ist eine grundsätzliche Vermögensbilanz, die 
den Stand des Vermögens am Bilanzstichtage auszuweisen hat, der Bilanz 
gewinn oder -Verlust das Mehr oder Weniger am Vermögen, das sich für den 
Bilanzstichtag gegenüber dem Stichtage für die vorige Bilanz ergibt. In jeder 
Bilanz müssen also alle Gegenstände — mit den sich aus § 261 HGB., § 42
	        

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Bankpolitik. Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1915.
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