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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

302 KricgSabgabegesetz 1919. § 16. 
dieser kann und — falls die Steuerpflichtige es verlangt — muß ein Ausgleich 
zwischen der zu hohen und zu niedrigen Bemessung der Konten vorgenommen 
werden (pr. OVG, VII E. St. 85 v. 21. Dez. 1918 in DSt.Z. VIII 18). 
t) Bon einem Konto, das weder selbständige Vermögenswerte noch im- 
materielle Dinge von wirtschaftlichem Werte darstellt, sind Abschreibungen in 
steuerrechtlicher Hinsicht nicht zulässig (pr. OBG. in St. 12 S. 318), wohl aber Ab 
schreibungen auf den Wert des Unternehmens im ganzen ohne Bezugnahme auf 
einzelne Konten; vgl. oben. 
x) Abschreibungen wegen völliger Wertlosigleit von Vermögensgegen 
ständen sind ebenso zu behandeln wie solche wegen Wertverminderung; der Wert- 
Verlust ist nur der höchste Grad der Wertverminderung (pr. OBG. in St. 14 S. 303). 
H) Nach § 40 Abs. 3 HGB. sind „zweifelhafte Forderungen nach ihrem 
wahrscheinlichen Werte" in der Bilanz anzusetzen. Ob und in welchem Grade 
Forderungen zweifelhaft sind, muß nach den Umständen bemessen werden, die 
am Schlüsse des Geschäftsjahres obwalten, für das die Bilanz aufgestellt wird. 
Die Zweifel in Ansehung einer Forderung können ihren rechtlichen Bestand und 
ihre Beitreibbarkeit, namentlich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, betreffen 
(vgl. RGZ. 68 S. 2 und IW. 1912 S. 305 Nr. 26). Eine Forderung, auf 
die nach den am Schlüsse des Geschäftsjahres obwaltenden Umständen voraus- 
sichtlich ein Verlust zu erwarten ist, ist „zweifelhaft" i. S. des § 40 Abs. 3 
HGB Es ist nicht erforderlich, daß der Verlust bereits am Schlüsse des Ge- 
schäftsjahrs feststand (pr. OVG. V A 207 v. 12. Juli 1913 bei Fuisting- 
Strutz Eink.St.G. Anm. 34 cl zu z 15). Ergibt sich erst aus nachträglich ein 
getretenen oder bekannt gewordenen Umständen, daß Ausstände in einer 
Bilanz zu hoch oder zu niedrig bewertet sind, so kann das die Gewinnfeststellung 
nicht mehr ändern; denn § 40 Abs. 2 HGB. verlangt Ansatz der Forderungen 
mit dem Werte, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für den die Bilanz- 
aufstellung stattfindet (pr. OVG. VII a 137 v. 8. Febr. 1919; RFH. I A 216 v. 
31. Oft. 1919, Sammt. 1 A S. 272). 
fi) „Abschreibungen auf den Wert zeitlich begrenzter Unternehmungen zum 
Zwecke der Amortisation des angelegten Kapitals sind an sich nicht gestattet" 
(pr. OVG. in St. 1 S. 266). Dagegen sind wegen der besondern subjektiven 
Wertverminderung von Betriebsgegenständen infolge einer rechtlichen Ver- 
pflichtung, das Eigentum einem Dritten zu einem bestimmten Zeitpunkte zu 
übertragen — z. B. bei Gleisanlagen bei Pferde- (Straßen-) bahnen, die dem 
nächst in das Eigentum der Stadt übergehen —, Abschreibungen auch dann ge- 
stattet, wenn der Wert dieser Gegenstände objektiv derselbe bleibt (pr. OVG. in 
St. 5 S. 42; vgl. a. a. O. 11 S. 272 und 16 S. 290). 
v) Abschreibungen wegen Substanzverringerungcn beim Bergbau und 
anderen sog. Substanzbetrieben sind zulässig, und zwar bildet die Differenz des 
gemeinen, d. h. des Verkaufswerts des Gesamtbestandes der anstehenden Mine 
ralien am Ende eines Geschäftsjahres gegen den Wert am Ende des vorher- 
gehenden Geschäftsjahrs das zulässige Maß der Abschreibung wegen Wertver- 
Minderung. Ist der so ermittelte Wert der Mineralsubstanz am Ende eines Ge 
schäftsjahrs höher oder ebenso hoch als am Ende des vorhergehenden Geschäfts- 
jahrs, so ist für dieses Jahr eine Abschreibung wegen Substanzverringerung 
überhaupt nicht zulässig. Der gemeine oder Verkaufswert des gesamten Be 
standes an Mineralien ist in der Weise zu berechnen, daß mit Hilfe der üblichen 
Rcntenformel ein Kapital ermittelt wird, mittels dessen es bei Zugrundelegung 
des für Bergbauunternehmungen der betreffenden Art üblichen Zinsfußes 
zur Zeit, für die der Wert festgestellt werden soll, möglich ist, eine jährliche Rente 
zu erwerbe, die so lange, bis die Mineralmenge verbraucht ist, gezahlt werden
	        

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Der Salzhandel, Die Salinen Und Salzbergwerke Württembergs Im 19. Jahrhundert. Druck von H. Laupp jr., 1912.
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