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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § 16. 393 
muß und den reinen Substanzwert der Jahresförderung darstellt (Pr. OVG. 
in St. 14 <5. 281 f.; die weitere Rechtsprechung hierüber vgl. bei Fuisting- 
Strutz Eink.St.G., gr. Komm., Anm. 34 ^ zu § 13 S. 612—616). Über die 
Bedenken gegen diese Rechtsprechung vgl. die Begründung der — nicht ver 
abschiedeten — Novelle zum pr. Eink.St.G. und Erg.St.G., Drucks, des Abg.H. 
1912 Nr. 28 A S. 37f., und Komm.Ber. dazu a. a. O. Nr. 922 A S. 56—67, 
sowie Strutz KSt.G. Anm. 19 zu § 16. Sonstige Einzelheiten über Abschrei 
bungen s. bei Fuisting > Strutz Eink.St.G., gr. Komm., Anm. 34, 35 zu § 13 
und Anm. 33, 34 zu § 15. 
3. Durch Abschreibungen, welche über die eingetretene Wertminderung 
hinausgehen, und ebenso durch die auf dasselbe hinauslaufende Einstellung der 
Vermögensgegenstände unter den Aktivis von vornherein mit einem hinter ihrem 
wirklichen Werte zu der Zeit, für die die Bilanz aufgestellt wird, zurückbleiben 
den Werte, ferner durch die Überbewertung von Verbindlichkeiten oder Ein 
stellung fiktiver Schulden an die Zukunft entstehen sog. „stille Reserven", 
so bezeichnet, „weil sie in der Bilanz nicht als selbständige Posten hervortreten, 
nicht als dauernde Zurückhaltung erkennbar sind" (vgl. Nehm § 68). Sie charak 
terisieren sich also als nicht aus der Bilanz ersichtliche dauernde Zurückhaltung 
von Gewinnen von der Verteilung oder Verwendung für laufende Bedürfnisse, 
wodurch bilanzmäßig die Vermögenslage der Gesellschaft ungünstiger, ihr Ge 
schäftsgewinn niedriger oder ein etwaiger Verlust höher erscheint, als es in 
Wirklichkeit der Fall ist. Vom Standpunkte des vorsichtigen Kaufmanns sind 
solche stillen Reserven nicht nur zulässig, sondern sogar geboten; steuerlich würde 
ihre Nichtberücksichtigung zu einer unzulässigen und ungleichmäßigen Begün 
stigung führen. Bei der KSt. würde durch Anerkennung stiller Reservestellungen 
in den Kriegsgeschäftsjahren ein Teil des steuerpflichtigen Mehrgewinnes der 
Besteuerung entzogen werden. Das zu verhüten, ist der Zweck des 2. Satzes 
des § 16 Abs. 1 KSt.G. 
Der Gewinn aus der Realisierung stiller Reserven gehört zu dem 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs, in welchem die Realisierung erfolgt ist, sofern 
es sich um Reserven handelt, die auch steuerlich „stille" geblieben sind. Soweit 
die stille Reserve in der Steuerbilanz des Jahres, in dem sie gelegt ist, durch 
Hinzurechnung zum Geschäftsgewinne bereits berücksichtigt ist, kann der Gewinn 
aus ihrer Realisierung int Jahre der letzteren nicht nochmals steuerlich als Ge 
schäftsgewinn behandelt werden. Die Auffassung in KSt.Ausf.Best. § 23 Abs. 1 
erscheint zutreffend nur, soweit die nachträgliche Einstellung des wirklichen 
Wertes sich mit den Sondervorschliften über die Bilanzen der Aktiengesellschaft 
und Gesellschaft nt. b. H. verträgt; durch nachträgliche Einstellung höherer als 
der danach zulässigen Werte würde die Friedensbilanz den § 16 KSt.G. ver 
letzen. Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 20 zu § 16 und Begr. zur RAO., Drucks. 
Nr. 759 der NV. S. 110f. 
Abschreibungen auf unbeanstandet gebliebene stille Reserven sind unzu 
lässig (RFH. IA 54 v. 4. gebt. 1919 und IA 311V. 9. März 1920). Vgl. ob. S. 390 (. 
V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Borjahren. 
Hat eine Gesellschaft schon mindestens während eines Geschäftsjahres vor 
dem ersten Kriegsgeschäftsjahr, d. i. demjenigen, das noch den August 1914 
mit umfaßte, bestanden, dann ist Friedensgewinn der nach § 17 Abs. 1 KSt.G. 
ermittelte durchschnittliche Bilanzgewinn der vor diesem ersten Kriegsgeschäfts 
jahr liegenden „Friedensgeschäftsjahre", und zwar der Durchschnitt derjenigen 
drei der fünf letzten Fried'ensgeschäftsjahre, die unter diesen weder das günstigste
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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