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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

394 
Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
noch das ungünstigste Ergebnis aufweisen. Bestand die Gesellschaft noch nicht 
während fünf Friedensgeschäftsjahren, dann ist der Durchschnitt aus den Er 
gebnissen der kürzeren Zeit zu ziehen, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, 
ohne Ausscheidung des günstigsten und ungünstigsten Ergebnisses. 
1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KSt.G. kommen für die Berechnung des Frie 
densgewinns nur volle Geschäftsjahre in Betracht. Diese Bestimmung ent 
hielt weder § 17 KSt.G. noch § 22 KAG. 1918. Wenn in § 17 Abs. 4 KStG, 
das Vorliegen eines „vollen" Geschäftsjahres vor den Kriegsgeschäftsjahren 
verlangt wurde, so war damit nur ein volles satzungsgemäßes Geschäfts 
jahr gemeint, nicht, daß dieses auch ein volles Zeitjahr von 12 Monaten = 365 
Tagen umfaßt haben müsse (Strutz KSt.G. Anm. 5/9 ju § 17). Daß in die 
Durchschnittsrechnung nach § 17 KSt.G. auch kürzere als ein Zeitjahr umfassende 
Geschäftsjahre einzubeziehen seien, hat die Rechtsprechung im Anschluß an meine 
Ausführungen KSt.G. Anm. 6 zu § 15 und DSt.Z. VII 71 ff. anerkannt (Pr. 
OVG. VII K 2 b. 26. April 1918 im St.A. 21 S. 173, RFH. Samml. 1 A @. 172). 
Durch den 2. Satz des § 16 Abs. 1 KSt.G. 1919 wird die Berücksichtigung kürzerer 
als ein volles Zeitjahr umfassender Friedensgeschäftsjahre ausgeschlossen. Daß 
dies der Sinn des Wortes „volle" ist, ergibt die Begr., wo es heißt: „Dabeisind 
unter vollen Geschäftsjahren solche zu verstehen, 'welche einen Zeitraum von 
12 Monaten umfassen." 
Befinden sich nun unter den nach § 17 KSt.G. zu berücksichtigenden Frio- 
densgeschäftsjahren solche, die nicht volle 12 Monate umfassen, so fragt es sich, 
wie hinsichtlich ihrer zu verfahren ist. Becher-Liebes Sinnt. 24, 25 zu §16 
wollen 1., wenn das kürzere (sog. Rumpf-) Geschäftsjahr überhaupt das einzige 
Friedensgeschäftsjahr ist, dies auf ein volles Geschäftsjahr von 12 Monaten 
umrechnen, 2., wenn es das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft und erste der nach 
§ 17 Abs. 1 KSt.G. zu berücksichtigenden Friedensgeschäftsjahre ist, dies außer 
Betracht lassen, 3., wenn das kürzere Geschäftsjahr weder das erste noch das 
letzte, sondern eines der in der Mitte liegenden, nach § 17 Abs. 1 KSt.G. zu 
berücksichtigenden Friedensgeschäftsjahre ist, für die Frage, welches Geschäfts 
jahr als das beste und welches als das schlechteste auszuscheiden haben, das 
Ergebnis des Rumpfjahres auf 12 Monate umrechnen und, wenn das Rumpfjahr 
danach das beste oder schlechteste ist, es ausscheiden, wenn es dies aber nicht ist, 
es mit seinem tatsächlichen Ergebnis in die Durchschnittsrechnung einstellen. 
Dem ist nicht zuzustimmen. Denn nach dem in dieser Hinsicht unzweideutigen 
Wortlaute des Ges. dürfen andere als — in obigem Sinne — „volle" Geschäfts 
jahre „nicht in Betracht kommen"; das tun sie aber nach der Sluslegung von 
Becher - Liebes. Es fragt sich nur, in welcher Weise ihre Außerbetrachtlassung 
zu bewirken ist, ob dadurch, daß nur diejenigen der nach § 17 Abs. 1 KSt.G. maß 
gebenden Friedensgeschäftsjahre in Betracht gezogen werden, die „volle" Ge 
schäftsjahre im obigen Sinne sind, oder dadurch, daß die nicht „vollen" bei der 
Bestimmung der fünf letzten nicht mitgezählt werden, somit tatsächlich über die fünf 
letzten Geschäftsjahre hinaus zurückgegriffen wird, wenn also eins der fünf letzten 
Geschäftsjahre weniger als 12 Monate umfaßte, das sechstletzte in die Berechnung 
einbezogen wird, wenn unter den fünf zwei kürzere waren, das sechst- und siebent 
letzte. Ich bin geneigt, diese in der Tat sehr zweifechafte Frage im ersteren Sinne 
zu beantworten von der Erwägung aus, daß die Gleichmäßigkeit der Behänd- 
lung der abgabepflichtigen Gesellschaften empfindlicher gestört wird, wenn bei 
einzelnen auf noch vor dem fünftletzten Friedensjahre liegende Geschäftsergeb 
nisse zurückgegriffen wird, als wenn nur innerhalb des fünfjährigen Zeitraums 
einzelne Zwischenperioden, die das Gesetz wegen der Anomalie des Rumpf 
geschäftsjahrs als anormale ansehen mag, ausgeschaltet werden. Ich gebe aber
	        

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Denkschrift Über Die Maschinenindustrie Der Welt, Bestimmt Für Das Komitee B Des Vorbereitenden Ausschusses Der Internationalen Wirtschaftskonferenz Des Völkerbundes. Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten, 1926.
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