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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § 16. 395 
zu, daß, wenn man sich den § 17 Abs. 1 KSt.G. in den § 16 Abs. 1 KAG. ein 
gearbeitet denkt, man zur entgegengesetzten Beantwortung der Frage gelangen 
kann: dann kann man das Ges. so lesen, als ob es lautete: „Der Friedensgewinn 
ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen 
vollen Geschäftsjahre... zu berechnen." Man kann aber ebensogut auch 
lesen: „Der Friedensgewinn ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäfts 
jahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht 
so lange besteht oder sich unter den fünf Geschäftsjahren nicht volle befinden, 
nach den Ergebnissen der innerhalb des fünfjährigen Zeitraums liegenden kür 
zeren Zeit, für welche Abschlüsse für volle Geschäftsjahre vorliegen, zu berechnen." 
Wie man aber auch den § 16 Abs. 1 Satz 2 KSt.G. auslegt, jedenfalls führt 
er, sobald sich unter den Durchschnittsjahren kürzere als solche von 12 Monaten 
befinden, dazu, daß sich die Berechnung des Friedensgewinns für die KA. für 
1919 anders stellt als für die KSt. von 1916 und die KA. für 1918. 
2. Aus der Ausdrucksweise des Abs. 4 § 17 KSt.G. „wenn ein volles Ge 
schäftsjahr ... noch nicht vorliegt" in Verbindung mit der in Abs. 1 a. a. £>. 
„der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen", ist nicht zu 
schließen, es kämen nur Zeiträume in Betracht, für welche die Jahresabschlüsse 
gemacht sind, sondern nur, daß ein Geschäftsjahr abgelaufen sein muß, 
über dessen Ergebnis ein Jahresabschluß bei der Veranlagung vorliegen kann, 
und das letztere wird immer der Fall sein, da zwischen dem Ablaufe des letzten 
t riedensgeschäftsjahrs und der Veranlagung der KA. mehrere Jahre liegen, 
o auch pr. OBG. VII K 24 vom 1. Juli 1919. 
3. Wie schon in Anm. III 4 zu § 14 ausgeführt, „besteht" eine Gesell 
schaft erst seit dem Zeitpunkt, seitdem sie nach den dort angeführten Normen 
des bürgerlichen Rechts rechtlich existiert. Der für den Fall, daß eine Gesell 
schaft aus einer anderen hervorgegangen ist, der sog. „Umwandlung" ver 
tretenen abweichenden Auffassung im § 24 KSt.G.Ausf.Best., § 21 Ausf.Best. 
z. KAG. 1918 und § 18 Abs. 2 Ausf.Best. z. KAG. 1919 ist nicht zu folgen. 
Daran ändert auch § 20 KAG. 1919 nichts, der nur eine Fortdauer der Ab 
gabepflicht der aufgelösten Gesellschaft ausspricht. Aus den Normen des bürger 
lichen Rechts ergibt sich aber, daß abgesehen einzig von der Umwandlung einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nur die Dauer des Be 
stehens der Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen Rechtsform für die Berechnung des 
Friedensgewinns in Betracht kommt. Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 6 x zu § 17. 
4. Das Geschäftsjahr, das den Monat August 1914 mitumfaßt, gilt stets als 
erstes Kriegsgeschäftsjahr (§ 15 KSt.G.), hat daher stets bei Berechnung 
des Friedensgewinns auszuscheiden (RFH. Samml. 1 A @. 172). 
5. Besteht eine Gesellschaft lange genug, so haben bei Berechnung des Frie- 
densgewinns nach den Ergebnissen von fünf Friedensgeschäftsjahren die beiden 
Geschäftsjahre mit den besten und schlechtesten Geschäftsergebnisse« aus 
zuscheiden. Sind weniger als fünf nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 in Betracht 
zu ziehende Friedensgeschäftsjahre vorhanden, so scheidet keines aus, ist also 
unter Umständen der Durchschnitt aus vier Jahresergebnissen zu ziehen. Liegt 
nun ein volles Friedensgeschäftsjahr vor, so bildet dessen Ergebnis den Frie 
densgewinn. Sollten in gwi Jahren vollkommen gleiche Ergebnisse erzielt sein, 
die die besten oder die schlechtesten der Durchschnittsjahre darstellen, dann scheidet 
natürlich nur eins von ihnen als das beste oder schlechteste aus. 
Wie unter III 10 ausgeführt, ist eine Unterbilanz aus dem Vorjahre zu 
nächst aus dem Rohgewinne des nächsten Jahres zu decken, ehe sich für dieses 
ein Reingewinn ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Unterbilanzen 
aus vor den Durchschnittsjahren liegenden Geschäftsjahren harrdelt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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