Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § Iti. 397 
in St. 3 6.58). Die Berücksichtigung des Wertes der Minernlsnbstanz ist bei der 
Berechnung ausgeschlossen (Pr. OVG. VI A. 138 v. 21. Nov. 1895). Für die 
Berechnung des Grundkapitals ist sein Stand am Schlüsse der maßgebenden 
Friedensgeschäftsjahre maßgebend. Dabei kommen nur die Erwerbspreise und 
Kosten derjenigen Bergwerke in Betracht, die bei Eintritt der Gewerkschaft in 
die Kriegsgeschäftsjahre von ihr noch betrieben werden oder doch Teile ihres 
Vermögens bilden. Der durch Schuldaufnahme gedeckte Aufwand ist abzu 
rechnen, weil er begrifflich nicht Vermögen der Gewerkschaft bildet, der Ertrag 
dieser Aufwendungen präsumtiv als Zins dem Gläubiger zufließt. Ob aber der 
Aufwand durch Schuldaufnahme gedeckt ist, muß wiederum nach dem Zustande 
am Schlüsse der maßgebenden Friedensgeschäftsjahre beurteilt werden. Ist 
zwar ursprünglich eine Schuld aufgenommen, diese aber abgetragen, so ist der 
Aufwand durch die Schuldabtragung gedeckt und durch diese das Grundkapital 
nicht weniger vermehrt, als wenn der Aufwand sogleich aus eigenen Mitteln der 
Gewerkschaft bestritten wäre. 
Den Berggewerkschaften werden die anderen Bergbau treibende» 
Bereinigungen gleich behandelt, sofern sie nicht Aktien-, Aktienkommandit 
gesellschaften, Gesellschaften m. b. H. oder eingetragene Genossenschaften sind. 
Als „Grundkapital der eingetragenen Genossenschaften" gilt analog 
wie nach § 15 pr. Eink.St.G., die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der 
Genossen nach dem Stande am Ende der Friedensgeschäftsjahre. Die „Ge 
schäftsanteile" sind nicht gleichbedeutend mit den „Geschäftsguthaben" im 
S. der §§ 19, 22, 66, 76, 138 usw. GG.: „Diese Geschäftsguthaben bestehen nicht 
nur aus den tatsächlich von den Genossen gemachten Einzahlungen aus den Ge 
schäftsanteil, sondern auch aus den inzwischen auf diesen zugeschriebenen Ge 
winnen, vermindert um die etwaigen Abschreibungen (vgl. Deumer a. a. O. 
©. 224ff.; Brückmann a. a. £>.; Parisius- Crüger, Kommentar, 6. Ausl., 
Erläuterung zu § 7 des Ges. S. 97ff.)" (pr. OVG. 66 S. 188ff.). 
Bezüglich der sog. Sicherheitseinlagen der Genossen ist von Fall zu Fall 
zu prüfen, ob sie „den eingezahlten Geschäftsanteilen gleichzustellen, also als 
Vermögen der Genossenschaft anzusehen sind und nicht vielmehr Darlehen 
bilden, die der Genossenschaft von ihren Mitgliedern gegeben wurden. Im 
letzteren Falle können sie bei der Berechnung des 3^/z prozentigen Abzugs nicht 
berücksichtigt werden" (Pr. OVG. in St. 15 S. 314). 
b) Maßgebend ist der Stand des eingezahlten Kapitals am Schlüsse des 
Friedensgeschäftsjahrs (pr. OVG. VII K 21 v. 21. Juni 1918). 
c) Die Wirkung einer Vermehrung des Stamm- oder Grundkapitals 
besteht darin, daß für die vor der Vermehrung liegende Zeit dem Geschäfts 
gewinne 6 v. H. jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsäch 
lich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet wird. 
«) Die Zurechnung soll erfolgen für die „vor der Vermehrung liegende 
Zeit". Unter dem Zeitpunkt der „Vermehrung" ist derjenige der Ein 
zahlung, nicht etwa der des betreffenden Beschlusses der Gesellschaft zu verstehen. 
Doch kann hiermit nicht der Zeitpunkt jeder einzelnen tatsächlich erfolgten Ein 
zahlung gemeint sein, sondern der von der Gesellschaft allgemein für die Ein 
zahlungen festgesetzte Termin (pr. OVG. VII KID. 14. Mai 1918 und VII K12 
v. 11. Nov. 1919), der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft einen jederzeit greifbaren 
Anspruch auf Leistung der Einzahlung erlangt (RFH. I A 86 v. 27. Nov. 1919), 
bei Fusion ohne Liquidation der Zeitpunkt der Eintragung der Fusion im 
Handelsregister (RFH. I A 171 v. 27. Febr. 1920. 
ß) Maßgebend ist der der Gesellschaft „durch die Neueinzahlungen tat 
sächlich zugeflossene Kapitalbetrag". Damit wird zum Ausdruck gebracht,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.