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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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398 
Kricgsabgabcgcsetz 1919. § 16. 
daß die 6 ü. H. nur von derjenigen Einnahme zu berechnen sind, die eine wirk 
liche Vermehrung des Grund- ober Stammkapitals darstellt. Von den Ein 
zahlungen sind also in Abzug zu bringen z. B. Unkosten der Gesellschaft, Auf 
gelder als Gegenleistung für die Teilnahme erst im Laufe des Geschäftsjahres 
die Mitgliedschaft Erwerbender an dem vollen nach Schluß des Geschäftsjahres 
zu verteilenden Gewinne, der Betrag eines Agiogewinnes, der für Gründungs 
kosten verwendet ist (RFH. I A 228 v. 28. Okt. 1919, Sammt. IA S. 278). 
y) Aus dem Worte „Neueinzahlung" ist nicht zu schließen, daß die Be 
stimmung auf Sacheinlagen keine Anwendung finde. Jedoch sind die Sach 
einlagen nicht etwa mit dem Nennwerte der als Gegenwert ausgegebenen 
Aktien oder Anteile, sondern mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen; denn nur 
dieser Wert ist der Gesellschaft „tatsächlich zugeflossen". 
d) Das KSt.G erwähnt nicht den Fall einer Verminderung des Grund- 
oder Stammkapitals. Geschieht diese in Gestalt einer wirklichen Rückzahlung 
eines Teiles des letzteren an die Gesellschafter, dann ist der zurückgezahlte Be 
trag der Gesellschaft nicht mehr zugeflossen, besteht das Grund- oder Stammkapi 
tal nur noch in dem Restbeträge. Besteht die Kapitalherabsetzung dagegen in 
einer Verminderung des Nennwerts der Aktien oder Geschäftsanteile, Zusam 
menlegung oder dgl. <vgl. Staub-Könige Shun. 5—10 zu § 288), dann än 
dert sich das eingezahlte Kapital nicht. Nur im ersteren Fall ist § 17 Abs. 2 
KSt.G. sinngemäß anzuwenden. Doch scheint pr. OBG. VII K21 v. 21. Juni 
1918 aus der Begr. zu § 15 Sich.G. folgern zu wollen, daß der fiktive Friedens 
gewinn von 6 v. H. stets von dem herabgesetzten Kapital zu berechnen ist. Thür. 
OVG. C 94 v. 2. Juli 1919 führt aus, wenn der statutenmäßige Betrag des 
Aktienkapitals durch Zusammenlegung der Slktien oder durch Zurück 
zahlung herabgesetzt sei, dann könne das „eingezahlte" Grundkapital niemals 
höher sein, wie dieser Betrag, selbst wenn früher im ganzen höhere Einzahlungen 
gemacht seien. 
VI. 1. Der nach § 17 Abs. 3 KSt.G. berechnete fiktive Friedensgewinn 
tritt an die Stelle des nach Abs. 1, 2 a. a. O. berechneten lvirklichen, wenn er 
höher als dieser ist, dann aber stets; es ist unzulässig, etwa bei Gesellschaften, 
die erst im Laufe des Krieges entstanden sind, an Stelle des auf 6 v. H. des Grund 
oder Stammkapitals zu fingierenden Friedensgewinnes einen durch Schätzung 
zu ermittelnden, höheren Friedensgewinn einzusetzen, den die Gesellschaft, 
wenn sie schon bestanden hätte, hätte erzielen können. Unzulässig ist auch die 
Einsetzung des von einer offenen Handelsgesellschaft, die in eine abgabepflich 
tige Gesellschaft umgewandelt ist, vor der Umwandlung bezüglich des Betriebes, 
in dem der Gewinn erworben ist, erzielten Friedensgewinnes (RFH. I A 139 
vom 16. Sept. 1919, Samml. IA S. 207). 
Liegt kein volles, sondern nur ein Rumpfgeschäftsjahr vor den Kriegsge 
schäftsjahren vor, so bleibt dessen Gewinn nach dem oben unter V 1 über die 
Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 Gesagten auch dann außer Betracht, 
sind vielmehr 6 v. H. des Grund- oder Stammkapitals als Friedensgewinn auch 
dann einzustellen, wenn der tatsächliche Gewinn des Rumpfjahrs bereitshöher war. 
Anders infolge Fehlens einer dem § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 entsprechenden 
Bestimmung nach KSt.G. u. KAG. 1918; vgl. Strutz KSt.G., Slum. 14 zu § 17. 
8. Hinzuzurechnen ist den 6 v. H. des Grundkapitals nach § 17 Abs. 3 KSt.G. 
der Betrag, der „zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vorzugsdivi- 
deude für bevorrechtigte Slktien notwendig gewesen wäre". Denn die Fiktion einer 
vom Ges. als normale Rentabilität angesehenen Dividende von 6 v H. setzt in solchen 
Füllen voraus, daß der Gewinn zu einer Verzinsung von 6 v. H. für das gesamte 
eingezahlte Gesellschaftskapital ausreicht. Jedoch beschränkt sich die Hinzurech.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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