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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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26* 
II D. Geschäftsgew. b. fünft. Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1. g 18. 403 
stillen Reserven zu verwenden. Es bedarf daher bei der Nachprüfung der 
Kriegsbilanzen durch die Steuerbehörden besonderer Achtsamkeit hierauf. An 
dererseits darf in der Nachprüfung der Abschreibungen nicht kleinlich verfahren 
werden, muß vielmehr besonders dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, 
daß die wirtschaftliche Lage nach dem Kriege schon während dessen Dauer äußerst 
unsicher war und diese Unsicherheit auch schon die damaligen Gegenwartswerte 
aller geiverblichen Anlagen und Betriebsmittel stark beeinflußte. Daß auch 
zukünftige Ereignisse schon im voraus auf den Wert einzelner Sachen tat 
sächlich mindernd einwirken können, hat das pr. OVG. schon in E. 66 S. 202 
ausgesprochen, folgt auch schon daraus, daß die Aktiva der Bilanz nach dem ob 
jektiven Verkaufswerte zu bemessen sind, den das Unternehmen unter der 
Voraussetzung des Fortbestandes des Betriebes hat (Pr. OVG. in St. 8 S. 87, 
10 S. 303). Denn ein solcher Wert kann auch durch die Entwicklungsaussichten 
des Unternehmens mit bestimmt werden (pr. OVG. VII E. St. 30 v. 21. Sept. 
1917). So auch RFH. I A 190 v. 17. Jan. 1920: „Am Bilanztag voraus 
zusehende künftige Ereignisse, welche geeignet sind, die künftigen Geschäfts 
ergebnisse eines Unternehmens ungünstig zu beeinflussen, haben als wert- 
mindernde Umstände bei der Bewertung des Betriebsvermögens in Betracht 
zu kommen, insofern sie nämlich den auch von den Ertragsaussichten ab 
hängigen Wert des Betriebsvermögens als wirtschaftlicher Einheit, nach dem 
sich der Wert der einzelnen das Betriebsvermögen bildenden Teile bei fort 
gesetztem Betriebe richtet, herabdrücken. Insoweit solche mehr oder weniger 
bestimmt erwartete Ereignisse während des 4. Kriegsgeschästsjahrs' eine Wert 
minderung der Vorräte des Unternehmens herbeiführten, war eine Ab 
schreibung oder ein diese Abschreibung vertretendes Konto gerechtfertigt und 
konnte nur der bei der Berücksichtigung der Abschreibung sich ergebende 
Uberschuß als Geschäftsgewinn im Sinne des § 24 des Kriegsabgabegesetzes 
1918angesehen werden." Dagegen sind allerdings Abschreibungen, die in der bloßen 
Aussicht auf künftige Entwertungen und höhere Ausgaben infolge des Krieges 
vorgenommen werden, steuerpflichtige Rücklagen (pr. OVG.VIIE. St. 7 v. 31. Mai 
1918 und VII E. St. 144 v. 21. Dez. 1917). Wohl aber kann eine verstärkte Ab 
schreibung deshalb gerechtfertigt sein, weil durch das durch die Kriegsverhält 
nisse aufgezwungene Unterlassen notwendiger Reparaturen in den Kriegsge- 
schäftsjahren eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Abnutzung bewirkt 
ist (pr. OVG. VII E. St. 7 v. 31. Mai 1918). Ebenso können außergewöhnlich 
hohe Abschreibungen wegen außergewöhnlich schneller Abnutzung der Anlagen 
und Maschinen infolge starker Inanspruchnahme in der Kriegsindustrie, unsach 
gemäßer Bedienung durch ungeschulte Arbeitskräfte, schlechten Schmieröls und 
unzureichender Ersatzstoffe zuzulassen sein (pr. OVG. VII E. St. 101 v. 16. Nov. 
1917, VII E. St. 78/79 v. 16. Okt. 1917 u. a.). Dagegen sind Rückstellungen 
nicht abzugsfähig, die zur Deckung von Betriebskosten bestimmt sind, die im 
Geschäftsjahre hätten aufgewendet werden müssen, aber infolge der durch den 
Krieg geschaffenen Lage des Wirtschaftslebens ans eine spätere Zeit verschoben 
sind, es sei denn, sie stellten sich als sog. „Passivantizipation" dar, d. h. als 
Bewertung des Einflusses in der Zukunft liegender Ausgaben für die Gegen 
wart; diese Passivantizipation setzt aber das Bestehen einer rechtsverbindlichen 
Verpflichtung zur künftigen Leistung der Ausgaben voraus, wenn auch Betrag 
und Zeitpunkt der Leistung noch ungewiß sind (pr. OVG. VII E. St. 42 v. 2. Juli 
1918, VII E. St. 83 v. 16. Nov. 1917). Ebenso mindern Rückstellungen wegen 
infolge des Krieges erst zu besorgender, aber am Bilanzstichtage noch nicht einge 
tretener Entwertungen und Verluste den Bilanzgewinn selbst dann nicht, wenn 
sie nach dem Bilnnzstichtage, aber schon vor Feststellung der Bilanz tatsächlich
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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