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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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406 Kriegsabgabegesetz 1919. 8 IS- 
«) Der gebräuchlichen Auffassung von Mutter- und Tochter- und anderen 
Schachtelgesellschaften entspricht es, von solchen nur dann zu sprechen, wenn 
die Beteiligung der einen an der anderen eine verhältnismäßig erhebliche ist. 
Das Ges. zieht die Mindestgrenze bei dem Besitze von „mehr als ein Fünftel 
aller Aktien oder Anteile". Der Besitz gerade eines Fünftels aller Aktien 
oder Anteile genügt mithin nicht. 
8) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien kommt es hier nicht, wie im § 17 KSt.G., auf das eingezahlte Kapital 
und den auf die einzelnen Aktien eingezahlten Betrag an, sondern auf den 
gesellschaftsvertragsmäßigen Betrag des Grundkapitals. Lauten alle Aktien auf 
denselben Betrag, so ist somit erforderlich der Besitz von mehr als einem Fünftel 
der Zahl aller Aktien. Lauten diese auf verschiedene Beträge, dann kommt es 
trotz des Wortlauts des Ges. nach seinem unzweifelhaften Sinne nicht darauf 
an daß der Aktienbesitz ein Fünftel der Gesamtzahl der Aktien, sondern daß er 
ein Fünftel der Gesamthöhe des Grundkapitals übersteigt. Dagegen ist es gleich- 
gültig ob es sich um bevorrechtete Aktien handelt oder nicht: maßgebend ist 
stets der Nennwert der Aktie. Ebenso ist das Verhältnis der Höhe der im Besitz 
einer Gesellschaft befindlichen Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft mit be 
schränkter Haftung zu dem Betrage des Stammkapitals entscheidend. Aie 
Kure einer Gewerkschaft lauten über feinen Geldbetrag, sondern geben nur 
den Bruchteil an, zu dem der Kuxinhaber bei Gewerkschaften älteren Rechtes 
an dem Bergwerke, bei solchen neueren Rechtes an dem Vermögen der Ge- 
werkschast beteiligt ist, und dieser Bruchteil ist für sämtliche Kuxe derselben 
Gewerkschaft gleich, nämlich der der Zahl der sämtlichen Kuxe entsprechende. 
Daher ist erforderlich der Besitz von mehr als dem fünften Teile aller Kuxe. 
Bei anderen Bergbau treibenden Bereinigungen ist erforderlich der 
Besitz von mehr als einem Fünftel der Ansprüche aller Mitglieder an dem 
Vereinsvermögen. Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer eingetragenen 
Genossenschaft muß in dem Besitze von mehr als einem Fünftel des Gesamt 
betrages der Geschäftsguthaben aller Genossen bestehen. 
y) „Besitzer" einer Aktie ist derjenige, dem nach dem HGB. die Rechte 
und Pflichten aus der Aktie gegenüber der Gesellschaft zustehen, also nur, wer 
in der vom HGB. vorgesehenen Weise Besitzer der Aktie geworden ist, sie als 
Mitglied der Gesellschaft besitzt. Dasselbe gilt von dem „Besitze" von Anteilen 
anderer Gesellschaften. Soweit diesem Besitzer die Einnahmen aus der Be- 
teiliqung nicht zugeflossen sind, hat er freilich auch keine „Mehreinnahme" dar- 
aus gehabt, kann ihm also deshalb § 18 KSt.G. nicht zugute kommen, während 
der Bezieher der Einnahme sich auf die Vorschrift nicht berufen kann, weil er 
die Gesellschaftsanteile nicht „besitzt". 
d) Für die Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend sei, ob eine Ge 
sellschaft mehr als ein Fünftel der Aktien oder Anteile einer anderen besitzt, 
ob das Ende des betreffenden Kriegsgeschäftsjahrs der die Anteile besitzenden 
(Mutter-) Gesellschaft oder das Ende des betreffenden Geschäftsjahrs der 
Tochtergesellschaft oder endlich der Zeitpunkt der Ausschüttung des Gewinnes 
der letzteren, muß entscheidend sein der materielle Vorgang des Empfanges 
des Anspmchs auf die Mehreinnahme, also der Zeitpunkt der Fälligkeit der 
Anteile am Gewinne der Tochtergesellschaft; denn nach der damaligen Beteiligung 
der Mutter, an der Tochtergesellschaft richtet sich die Mehreinnahme, die jener 
von dieser zufließt. Nicht kommt es daraus an, seit wie langer Zeit d,e Mutter- 
gesellschaft die Aktien oder Anteile der Tochtergesellschaft zu dem maßgebenden 
Zeitpunkte besaß.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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