Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

IV. Behandlung von Unterbilanzen nach Abs. 3. § 18. 
409 
gemäß schreibt § 18 Abs. 2 Satz 1 auch nur vor, daß die KSt. (KA.) nicht ab- 
gesetzt werden darf, und Satz 2 bestimmt, daß eine freigewordene Sonder 
rücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahr, die den 
Bilanzgewinn erhöht hat, abzuziehen ist. Eine Hinzurechnung darf also nicht 
erfolgen, wenn die KSt. (KA.) einer bei Beginn des Kriegsgeschäftsjahres 
vorhanden gewesenen Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) entnommen ist; 
soweit eine solche Rücklage ihrem bestimmungsmäßigen Zweck, der Zahlung 
der KSt. oder KA. zu dienen, im fünften Kriegsgeschäftsjahre erfüllt hat, ist 
durch diese Zahlung der Geschäftsgewinn dieses Jahres nicht gemindert worden 
(RFH. I A 174 v. 31. Okt. 1919). 
3. Da nach Satz 1 die ganze Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) abgabe 
pflichtiger Bilanzgewinn des Jahres, in dem sie gelegt wurde, ist, kann, was 
von ihr später frei wird, nicht solcher des Jahres des Freiwerdens sein. Diese 
Folgerung zieht der 2. Satz aus dem 1. Satze des 2. Abs. „Sonderrücklage" 
ist die in Gemäßheit des Ges. v. 24. Dez. 1915, „Kriegssteuerrücklage" ist die 
in Gemäßheit des Ges. v. 9. April 1917 oder der B. v. 15. Nov. 1918 gebildete. 
„Freigeworden" ist die Sonderrücklage nach § 28 Abs. 2 KSt.G. durch Ent 
richtung der vorläufig festgesetzten KSt.; die nach dem Ges. v. 9. April 1917 
gebildete Kriegssteuerrücklage wird gemäß § 37 KAG. 1918 durch Entrichtung 
der KA. 1918 frei, die nach B. v. 15. Nov. 1918 gebildete nach § 31 Abs. 2 
KAG. 1919 durch Entrichtung der KA. 1919. 
IV. Behandlung von llnterbilanzen nach Abs. 3. 
Bezüglich der Behandlung von Unterbilanzen aus Vorjahren vgl. 
Erläuterungen zu § 16 III10 S. 380 ff. Hier ist noch folgendes hinzuzufügen: 
1. Die ausdrückliche Vorschrift des § 18 Abs. 3 wird ihrer allgemeinen 
Fassung entsprechend an sich auf alle abgabepflichtigen Gesellschaftsarten 
zu beziehen sein. Es werden aber durch sie nur hinsichtlich des fünften — wie schon 
nach KAG. 1918 § 24 Abs. 3 hinsichtlich des vierten — Kriegsgeschäftsjahrs die 
handelsrechtlichen Grundsätze über llnterbilanzen auf diejenigen Gesellschaften 
ausgedehnt, die dem § 261 Nr. 5 HGB. oder dem G.G. m. b. H. nicht unterliegen, 
aber eben nur hinsichtlich dieser Kriegsgeschäftsjahre. Für die drei ersten Kriegs 
geschäftsjahre und die Friedensgeschäftsjahre ist lediglich der Rechtszustand maß 
gebend, der sich aus dem KSt.G. und § 16 des vorliegenden Ges ergibt; vgl. Strutz 
KSt.G. Sinnt. 11 zu § 16. Unbilligkeiten, die sich hieraus ergeben, können nur 
auf Grund der sog. „Härteparagraphen" beseitigt werden. „Unterbilanz" ist 
aber gleichbedeutend mit Bilanzverlust i. S. des § 262 HGB., also mit teil- 
iveisem oder völligem Berlust des Grund- oder Stammkapitals. Berg- 
gewerkschaften und andere nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien oder Gesellschaften nt. b. H. bildende, Bergbau treibende Vereini 
gungen, sowie eingetragene Genossenschaften haben aber kein „Grund- oder 
Stammkapital" in demselben Sinne wie die Aktien-, Aktien-Kommandit- und 
Gesellschaft nt. b. H. Was § 17 KSt.G. diesem gleichstellt, ist nicht Grund 
oder Stammkapital in demselben Sinne, und nur bei Anwendung des § 17 
a. a. O. bzw. § 16 KAG. 1919 und § 22 KAG. 1918 als solches zu behandeln. 
Die Vorschriften der §§ 261, 262 HGB. und § 42 G.G. nt. b. H. lassen sich ohne 
Zwang auf diese fingierten Grund- oder Stammkapitalien nicht übertragen, 
und nur auf jene Vorschriften ist § 18 Abs. 3 des vorliegenden und § 24 Abs. 3 
des KAG. 1918 zurückzuführen. Jene anderen Gesellschaftsarten können also 
keine „Unterbilanz" i. S. dieser Vorschriften haben, und deshalb sind diese Vor-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.