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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

II. Subjektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften. § 34. 425 
Pr. OVG. in St. 16 S. 99; 2 S. 249; 3 S. 163). Die Frage der Rechtspersönlich, 
keit ist unerheblich, soweit nicht § 14 selbst die Abgabepflicht ausdrücklich von 
der Rechtspersönlichkeit abhängig macht, wie für Bergbau treibende Vereint, 
gungen, die weder Aktien-, noch Aktienkommandit-, noch Gesellschaften m. b. H., 
noch Berggewerkschaften, noch eingetragene Genossenschaften sind: diese unter 
liegen der Abgabe nur, wenn sie nach dem Rechte ihres Sitzes die Rechte juristischer 
Personen haben. 
3. Über den „Titz"einer Gesellschaft vgl. Erläutg. III 3 zu § 14 S. 367 f. 
3. Die ausländische Gesellschaft muß „im Inland einen Geschäfts 
betrieb unterhalten". Der Wortlaut „Geschäftsbetrieb unterhalten" und 
die Bezugnahme auf die „bundesstaatlichen Einkommensteuerveranlagungen" 
im 2. Satze des § 20 KSt.G. (vgl. unten bei III) weisen darauf hin, daß das 
Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte i. S. des § 3 DG. erforderlich 
ist, d. i. einer sichtbaren Stätte als festen örtlichen Mittelpunktes, von welchem 
aus ein mehr oder minder dauernder Betrieb stattfindet. Ein Betriebsort, 
der nicht zugleich Betriebsstätte ist, genügt also nicht; über den Unterschied 
zwischen „Betriebsstätte" und „Betriebsart" und meine Bedenken gegen diese 
ganze Unterscheidung vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. gr. Komm. Anm. 6 
zu § 2. Über gewerbliche Betriebsstätten im einzelnen vgl. aber dort die aus- 
führlichen Darlegungen in Anm. 7—10 zu § 2 und Nachträge S. 1146—1149, 
ferner die kürzeren in Anm. 15—15 b bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. 
Nun spricht freilich § 24 nicht von „Gewerbe-", sondern von „Geschäfts"- 
betrieb. Das ist das Unternehmen der Gesellschaft, dessen finanzielles Ergebnis 
der Geschäftsgelvinn darstellt. Ein „Geschäftsbetrieb" findet daher dort statt, 
wo von einem festen örtlichen Mittelpunkt aus eine mehr oder minder dauernde 
Tätigkeit ausgeübt wird, die zu dem Unternehmen der Gesellschaft gehört. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Besitz eines Grundstücks für sich 
allein nicht unter allen Umständen die Abgabepflicht begründet. 
Der Wohnsitz des Vertreters eines Gewerbetreibenden kann nur unter 
bestimmten tatsächlichen Umständen als Betriebsstätte gelten. Entweder ge« 
hören hierzu irgendwelche sichtbaren Anstalten (Kontore usw.), oder es ist der 
besondere Nachweis erforderlich, daß die gewerbliche Tätigkeit auf Anweisung 
des Dienstherrn gerade und als integrierender Teil der gewerblichen Tätigkeit 
dieses letzteren von diesem Orte aus ausgeübt werden soll (vgl. E. in St. 6 
S. 431 ff.) (pr. OVG. in St. 11 S. 23). Auch §3 DG. erfordert „zur Aus 
übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, 
Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen". 
Daß die Wohnung als Betriebsstätte angesehen werden kann, betont auch die 
Begr. zum DG. 
Eine int Auslande domizilierte Aktiengesellschaft kann auch durch eine 
andere Aktiengesellschaft im Inlands ein Gewerbe betreiben (pr. OVG. in 
St. 12 S. 268ff.). Ebenso steht an sich nickts im Wege, daß eine außerpreußische 
Aktiengesellschaft auch durch eine Gesellschaft m. b. H. ein Gewerbe in Preußen 
betreiben kann. Doch ist dies nicht schon deshalb anzunehmen, weil sie sich im 
Besitze sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft m. b. H. befindet, während 
andererseits der Umstand, daß die Gesellschaft m. b. H. eigene Rechtsfähigkeit 
hat und steuerpflichtig ist, die Annahme des Betriebs der Aktiengesellschaft 
durch die Gesellschaft m. b. H. nicht ausschließt; ausschlaggebend ist vielmehr, 
ob die letztere als eine dem Willen und der beständigen Leitung der Aktien 
gesellschaft unterworfene Mittelsperson anzusehen ist (pr. OVG. V A 61 v. 
23. März 1910).
	        

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Lexikon Der Handelsgeographie. Verl. des Bibliogr. Inst., 1882.
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