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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

426 Kriegsabgabegesetz 1919. § 84. 
4. Die Abgabepflicht ist mit Eröffnung eines Geschäftsbetriebs im Jnlande 
eingetreten, sofern die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkte nach dem Rechte 
ihres Sitzstaats bereits rechtsgültig bestand: rechtsgültiges Bestehen nach dem 
dortigen Recht und Geschäftsbetrieb im Jnlande müssen zusamnientreffen (vgl. 
pr OVG. VII E St. 66/7 v. 4. März 1919 in DSt.Z. VIII S. 41). Die Zeit 
vorher bleibt daher auch für die objektive Abyabepflicht außer Betracht. Jedoch 
bleiben, wenn die Eröffnung des inländischen Geschäftsbetriebes innerhalb eines 
Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgt ist, deren Geschäftsjahre maßgebend, 
und es ist dann eben mit Bruchteilen eines solchen zu rechnen. 
III. Objektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften. 
§20 KSt.G. lautet: 
, Gesellschaften der im § 13 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande 
haben, aber im Jnlande einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Ge- 
sellschasten), haben die Abgabe von dem auf den inländischen Geschäftsbetrieb 
entfallenden Mehrgewinne zu entrichten. Die Grundsätze, die bei einer bundes- 
staatlichen Einkommensteuerveranlagring für die Ausscheidung des auf den in 
ländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkom 
mens maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den inländischen 
Betrieb entfallendenTeiles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo eine Eink.St. nicht 
eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende Vorschriften zu erlassen." 
1. Hier wird also als Gegenstand der Besteuerung bezeichnet der „auf 
den inländischen Geschäftsbetrieb entfallende Mehrgewinn". In Wahrheit ist 
dieser die Bemessungsgrundlage, Gegenstand der Besteuerung der auf den in- 
ländischen Geschäftsbetrieb entfallende Geschäftsgewinn der Kriegsgeschäflsjahre. 
Gegenstand und Bemessungsgrundlage der Besteuerung ausländischer Gesell- 
schäften unterscheiden sich also von denen inländischer nur quantitativ, nicht 
qualitativ: während bei inländischen Gesellschaften der gesamte Geschäfts- und 
Mehrgewinn, sogar soweit er aus ausländischen Filialen stammt, Gegenstand 
und Bemessungsgrundlage bilden, ist dies bei ausländischen Gesellschaften nur 
mit denjenigen Teilbeträgen der Fall, die auf den inländischen Geschäftsbetrieb 
entfallen. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Geschäftsgewinnes, des 
Mehrgewinnes und der Kriegsgeschäftsjahre sind auch für ausländische Gesell- 
schäften die §§ 15—18 maßgebend. Die Ausführung hat daher in derselben 
Weise wie bei inländischen Gesellschaften zu erfolgen. Es ist somit zunächst 
der gesamte Mehrgewinn der Gesellschaft zu ermitteln und dann aus ihm der 
auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfallende Teil, wie es im 2. Satze des 
§ 20 KSt.G. heißt, „auszuscheiden". 
8. Diese „Ausscheidung" hat nach dem 2. Satze des § 20 KSt.G. unter 
Anwendung der „Grundsätze" zu erfolgen, die bei einer bundesstaatlichen 
Einkommensteuerveranlagnng für die Ausscheidung des auf den inlän 
dischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens 
maßgebend waren. 
a) Diese Grundsätze sind nicht nur die in den bundesstaatlichen Einkommen- 
steuergesetzen enthaltenen, sondern auch die der Auslegung dieser Ges. in der 
Steuerrechtsprechung und -Praxis, und zwar nicht nur die von dieser allgemein 
anerkannten, sondern die bei der Veranlagung der betreffenden Ge 
sellschaft zur Eink.St. bei Ermittelung des Einkommens desjenigen Geschäfts 
jahres, dessen Jahresmehrgewinn festgestellt werden soll, angewendeten, selbst 
wenn sie unrichtig waren, sofern nur die Einkommensteuerveranlagung und
	        

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Die Textilindustrie Sämtlicher Staaten. Druck und Verlag von Fried. Vieweg & Sohn, 1917.
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