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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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III. Objektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften. § A4. 427 
damit die Anwendung der Grundsätze auf diese rechtskräftig geworden ist. Das 
ergibt sich aus der Fassung „die Grundsätze, die bei einer Einkommensteuer. 
Veranlagung maßgebend waren, sind auch anzuwenden". Der bei der 
Einkommensteuerveranlagung angewendete Teilungsschlüssel ist mithin auch für 
die Kriegssteuerveranlagung anzuwenden und kann bei dieser nicht angefochten 
werden, wenn die Einkommensteuerveranlagung feststeht. Diese aus dem Wort 
laute des 2. Satzes des § 20 KSt.G. und des § 6 Sich.G. zu entnehmende Aus 
legung stimmt auch mit der Begr. zu z 6 Sich.G. überein, wo es heißt, wegen 
der erheblichen Schwierigkeiten der Feststellung des auf eine inländische Nieder 
lassung entfallenden. Anteils am Geschäftsgewinn einer ausländischen Gesell 
schaft erscheine es zweckmäßig, „für die Berechnung des Mehrgewinnes die 
staatlichen Einkommensteuerveranlagungen unmittelbar zu verwerten". 
Vgl. unten bei e und f. 
b) Für Preußen ergeben sich die anerkannten Grundsätze aus der Recht 
sprechung nanientlich zu § 2 und § 15 Abs. 3 Pr. Eink.St.G. In dieser Be- 
ziehung habe ich im Anschluß an meine Erläuterungen zu diesen Paragraphen 
in Fuisting-Strutz Eink.St.G., gr. Komm., in Anm. 3 zu §20 KSt.G. folgendes 
hervorgehoben: Es ist in der Rege! davon auszugehen, daß der ganze Betrieb 
einschließlich der inländischen Zweigniederlassungen ein einheitlicher ist, und 
daß deshalb eine gesonderte Gewinnberechnung in steuerlicher Beziehung aus 
geschlossen ist. Bei Aktiengesellschaften bildet die Einheitlichkeit des Betriebs 
die Regel (vgl. pr. OVG. in St. 1b S. 237). Um eine Ausnahme von dieser 
Regel zu begründen, genügt es nicht, daß die einzelnen Betriebe buchmäßig 
von der Gesellschaft als selbständige Betriebe behandelt werden 
(vgl. daselbst S. 238, 240). Unerheblich ist es, daß der örtlichen Leitung eine 
gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist und die Gewinne des Zweigbetriebs 
gesondert berechnet werden. Auch darauf kommt es nicht an, ob die im Handels 
register eingetragene Zweigniederlassung sich als eine selbständige i. S. hier- 
für in Frage kommender Vorschriften des HGB., der ZPO. und der RKonk.O. 
darstellt. Der steuerpflichtige Teil der Überschüsse des Gesamtunternehmens 
ist hiernach auf Grund der Merkmale festzustellen, welche für die Gewinnerzielung 
vornehmlich bestimmend sind (pr. OVG. in St. 16 S. 266 f.). 
Die Ermittelung der steuerpflichtigen Quote des Mehrgewinnes hat nach 
den nach Lage des Einzelfalles als für die Gewinnerzielung vornehmlich be 
stimmenden Merkmalen zu erfolgen (vgl. pr. OBG. in St. 2 S. 126 f., 213, 219, 
3 S. 145, 259ff., 5 S. 359ff., 6 S. 201, 9 S. 231). „Eine Berücksichtigung des 
Ortes der Geschäftsleitung als eines wesentlichen, die Bemessung eines Voraus 
rechtfertigenden Merkmals ist dabei nicht ausgeschlossen, sie muß aber auf be 
stimmte Tatsachen zu stützen sein" (a. a. O. 2 ©. 187). 
Erstreckt sich der Betrieb eines aus Fabrikation und Handel zusammen 
gesetzten gewerblichen Unternehmens über mehrere Orte in der Weise, daß die 
Fabrikation und die kaufmännische Leitung oder der Vertrieb der Fabrikate 
an verschiedenen Orten erfolgen, deren einer in Preußen und der andere in 
einem anderen deutschen Bundesstaate liegt, so ist davon auszugehen, daß beide 
Betriebe für die Gewinnerzielung gleichwertig sind und demgemäß auf jeden 
derselben die Hälfte des Gewinns entfällt. Eine andere Art der Verteilung 
des Gewinns darf nur dann erfolgen, wenn im konkreten Falle auf Grund be 
sonderer Verhältnisse festgestellt werden kann, daß die eine Tätigkeit bezüglich 
des Einflusses auf die Gewinnerzielung hinter die andere wesentlich zurücktritt 
(pr. OVG. 6 S. 28; in St. 4 S. 317, 381, 6 S. 420, 11 S. 28). 
Bestehen mehrere inländische Betriebsstätten desselben auswärtigen Unter- 
nehmens, so spricht die Vermutung für die Einheitlichkeit der Betriebe, wenn
	        

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Die Schweiz. Druck und Verlag von Schultheß & Co, 1911.
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