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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

444 
Vermögenszuwachssteuergesetz. 
öffentliche Aufforderung des aus Anlage A 1 ) ersichtlichen Inhalts zur Abgabe der 
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögens 
zuwachse. Das Landesfinanzamt kann bestimmen, daß die Aufforderung außerdem 
in sonst ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung sind die 
Abgabepflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 22 des @ef.) 
sowie über die Vorschriften der §§ 27, 28 des Ges. und über die Möglichkeit der Auf 
erlegung eines Zuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung zu belehren. 
§ 6. (i) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 5) ist den Personen, 
von denen das Finanzamt annimmt, daß sie nach § 22 Abs. 1 des Ges. zur Abgabe 
einer Steuererklärung verpflichtet sind, ein Vordruck für diese nebst einem Abdruck 
der öffentlichen Aufforderung zu übersenden ^ alle anderen in die Steuerliste auf 
genommenen Personen sind gemäß § 22 Abs. 2 des Ges. gegebenenfalls sofort nach 
Ablauf der Frist des § 4 unter Beifügung eines Vordrucks besonders aufzufordern, 
eine Steuererklärung innerhalb einer auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden 
Frist abzugeben. 
(2) Ein Abgabepflichtiger, der von mehreren Finanzämtern zur Abgabe einer 
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögens 
zuwachs aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einem Finanzamt die Steuererklärung 
abzugeben; den anderen Finanzämtern hat er gleichzeitig mitzuteilen, welchem Finanz 
amt er eine Steuererklärung abgegeben hat. 
§ 7. Die Steuererklärung des Ehemanns mutz das Vermögen der Ehefrau mit 
umfassen, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. 
§ 8. Für einen nach dem 30. Juni 1919, aber vor Abgabe der Steuererklärung 
verstorbenen Abgabepflichtigen ist die Steuererklärung, wenn ein ohne Beschränkung 
auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger 
die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls 
von den Erben abzugeben. Hat von mehreren Erben einer dem Finanzamt gegen 
über die Erfüllung der den Erben in Ansehung der Kriegsabgabe vom Vermögens 
zuwachs obliegenden Pflichten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe 
der Steuererklärung nur an ihn, andernfalls nach dem Ermessen des Finanzamts 
nur an einen von ihnen zu richten. 
§ 9. Steuererklärung. Die Steuererklärung ist nach Anleitung des Musters 2’) 
zu gestalten. 
§ 10. Die Abgabe der Steuererklärung ist nötigenfalls auf dem in der Reichs 
abgabenordnung vorgesehenen Wege zu erzwingen. 
§ 11. Feststellung des abgabepflichtigen Vermögenszuwachscs. (i) Der Ab 
gäbe unterliegt der während des Veranlagungszeitraums eingetretene, nach den Bor 
schriften des Gesetzes berechnete Bermögenszuwachs. 
(2) Der Vermögenszuwachs verringert sich um den Betrag, um den die Summe 
der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des 
Abgabepflichtigen zu Beginn des Veranlagungszeitraums überstiegen hat. 
§ 12. (i) Als Anfangsvermögen gilt das nach §§ 20, 22 des Besitzsteuergesetzes 
für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung des Abgabepflichtigen in Betracht kom 
mende Anfangsvermögen. Soweit es nicht bereits bei der erstmaligen Veranlagung 
des Pflichtigen zum Wehrbeitrage, zur Besitzsteuer oder zur Kriegsabgabe 1916 durch 
Erteilung eines Veranlagungs- oder Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Wehr- 
beitragsgesetzes oder durch Erteilung eines Steuer- oder Feststellungsbescheids gemäß 
§ 65 des Besitzsteuergesetzes oder durch Erteilung eines Kriegssteuerbescheids gemäß 
§ 29 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 rechtskräftig festgestellt wurde, ist 
es nunmehr nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festzustellen. Eine Fest 
stellung des Anfangsvermögens ist nicht erforderlich, wenn nach § 13 Abs. 4 die Fest 
stellung des Endvermögens unterbleibt. 
(2) Soweit dem Finanzamt bekannt ist, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 
des Ges. über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse für eine Berichtigung 
des rechtskräftig festgestellten Anfangsvermögens erfüllt sind, hat das Finanzamt 
') Abgedruckt unten S. 454. 
*) Abgedruckt unten S. 456,
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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