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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Ausführungsbcstimmungen. §§ 6—15. 445 
bie Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen erfolgt die Berichtigung 
aus Animg^des Pflichtigen; der Antrag muß vor Rechtskraft der Veranlagung ge 
stellt werden. Das berichtigte Vermögen gilt als Anfangsvermogen. Dw Benchtigung 
hat sowohl zugunsten wie zuungunsten eines Abgabepflichtigen zu erfolgen. 
s 13 (i) Das Endvermögen ist regelmäßig auf den 30. Juni 1919 festzustellen. 
Nur wenn der Abgabepflichtige ein Ausländer ist, der feinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Inland vor dem 30. Juni 1919 aufgegeben hat, gilt als iLndvermWen 
das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechts 
kräftig festgestellte Vermögen; ist eine solche Feststellung nicht erfolgt, so ist das steuer 
bare Vermögen des Abgabepflichtigen auf diesen Tag festzustellen 
(2) Tie Feststellung des Endvermogens hat nach den Vorschriften des Besttz- 
sieuergesetzes unter Beachtung der Vorschriften bet §§ 9—13 beä Ges. über bie ftnefl.» 
abaabe vom Vermögenszuwachse zu erfolgen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des 
Besitzsteuerqesetzes findet keine Anwendung. Der Abgabepflichtige kaun jedoch ver- 
lanaen daß bei Feststellung seines Gndvermögens der Abschlup des Wlrtschafts- oder 
Rechnungsjahrs Zugrunde gVlegt wird, das in der Zeit zwMen dem 31. Marz 1919 
und dem 29. gebt. 1920 endigt; gegebenenfalls hat er der Steuererklärung den Ab 
schluß für dieses Wirtschafts- oder Rechnungchahr beizufügen Bezüglich der Zu 
lässigkeit von Abschreibungen finden auch auf die Geschäftsabschlüsse der Ernzel- 
versonen die im § 16 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 aufgestellten Grundsätze 
für die im § 14 des letzteren Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sinngemäße .ln- 
wendung. -r ^ellung des Endvermögens ist nicht erforderlich, wenn mit Sicher- 
beit anzunehmen ist, daß es unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach z 8 
des Ges. zehntausend Mark nicht übersteigt oder daß der Bermogenszuwachs weniger 
018 u*$7Je^”nnÖ0cTiftetft nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß §§ 6 und 7 
des Ges. und der Hinzurechnungen gemäß § 8 des Ges. auf volle Tausende nach unten 
abzurunden. 
8 14. (i) Die gemäß § 6 Nr. 1, 3 und 4 des Ges. vom Endvermögen abzuziehenden 
Beträge sind unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur Zeit d^ Erwerbes 
zu berechnen. Vermögensbeträge, die aus der Veräußerung ausländischen Grund- 
oder Betriebsvermögens herrühren, sind nach § 6 Nr. 5 des Ies. mit dem Vermögens 
werte vom Endverniögen abzusetzen, den sie zur Zeit der Veräußerung hatten. ~a- 
aeaen sind Vermöqensbeträge, die aus der Veräußerung sonstiger, zu Beginn des 
Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabepflichtigen ge 
höriger Gegenstände herrühren, mit dem bei der Veräußerung erzielten Erlös abzu 
setzen sofern dieser niedriger ist als der Wert des Gegenstandes zu Beginn des Ver- 
anlagungszeitraunis. Bleibt dieser letztere Wert hinter dem be, der Veräußerung 
erzielten Erlöse zurück, so darf nur der geringere Wert abgesetzt werden. Beim Erwerb 
aus dem Nachlaß eines Verstorbenen ist nur der Betrag abzugsfahlg, um ben der 
Erbe Vermächtnisnehmer usw. durch den Erbanfall, das Vermächtnis usw. tvirküch 
bereichert ist, also der um die geschuldete Erbschaftssteuer gekürzte Wert des E^erbes. 
(2) Vermögensgegenstände, die auf eine der im § 6 Nr. 1 und 4 des Ges. be 
zeichneten Sitten erworben worden und im Endvermögen des Abgabepflichtigen noch 
enthalten sind, müssen für den Abzug gemäß § 6 des Ges. nach den gleichen Grund- 
fäitßtt bctoßrtct toctbcti tote bei bet Feststellung be§ (5ubbetntöQeu§. 
(g> Der Abzug der nach z 6 Nr. 8,9 und 10 des Ges. zu berücksichtigenden Steuer- 
beträge hat nur insoweit zu erfolgen, als diese Steuerbetrage am Ende des ^cr- 
anlagungszeitraums noch nicht gezahlt waren. 
s 15 (i) Für die Feststellung der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges. dem ($nbtier= 
mögen hinzuzurechnenden Beträge sind die betreffenden Vermögensgegenstande nach 
den Grundsätzen zu bewerten, die anzuwenden gewesen waren, wenn die Hingabe 
tt,°Bei Vnmögensübergaben 6 Nr. 4 und ? 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges., mindert 
sich der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegen 
leistungen.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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