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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

446 Bcrmögenszuwachssteuergesetz. 
(3) Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen ge 
hören, fallen weder unter § 6 3lt. 4, noch unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges.; dagegen 
sind sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 des Ges. dem Vermögen 
des Zuwendenden hinzuzurechnen. 
(4) Schenkungen oder sonstige Bermögensübergaben <§ 6 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 1 
des Ges.) sind, wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums ge 
storben ist, dem Vermögen der Erben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges. hinzuzurechnen. 
§ 16. (i) Die Anlegung in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen (§ 8 
Abs. 1 Nr. 2 des Ges.) kann auch dadurch erfolgt sein, daß Gegenstände, die bisher 
zum steuerbaren Vermögen gehörten, durch Verbringung ins Ausland dem aus 
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen zugeführt worden sind oder daß auf andere 
Weise bisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares ausländisches Grund- oder 
Betriebsvermögen umgewandelt ist. 
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt 
oder zur Anschaffung von Gegenständen der int § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ges. be 
zeichneten Art oder zu Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Ges. verwendet 
worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu be 
rechnen, den die zur Anlegung, Anschaffung oder Leistung verwendeten Gegen 
stände gehabt haben. 
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ges. ist jedenfalls 
eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung nicht 
anzusehen. 
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxus 
gegenstand usw. (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Ges.) handelt oder nicht, entsprechend der mit 
der Gesetzesvorschrist verfolgten Absicht, denjenigen zu treffen, der sein Vermögen 
in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es der Besteuerung zu entziehen, dem 
Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand wieder ohne erhebliche Ver 
luste veräußert werden kann. 
(5) Unter Anschaffungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Ges. ist jeder ent- 
gelüiche Erwerb von Gegenständen zu verstehen, die nicht an sich schon zum steuer 
baren Endvermögen gehören und nicht dem gewöhnlichen Bedürfe des Abgabe 
pflichtigen nach dem Stande seiner Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungszeit 
raums dienen. Anschaffungen zum Ersätze während des Veranlagungszeitraums 
veräußerter oder auf sonstige Weise aus dem Besitze des Abgabepflichtigen gekom 
mener Gegenstände fallen auch dann nicht darunter, wenn sie nicht dem gewöhnlichen 
Bedarfs des Abgabepflichtigen dienen, sofern er nur bereits zu Beginn des Veran 
lagungszeitraums im Besitze der ersetzten Gegenstände war. 
§ 17. Der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und 
dem Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 
von dem Abgabepflichtigen während des Veranlagungszeitraums gezahlten Kriegs 
steuer ist dem Endvermögen hinzuzurechnen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 des Ges.). Schuldete 
der Abgabepflichtige infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des 
Veranlagungszeitraums Abgabebeträge auf Grund dieser Gesetze, so dürfen diese 
von dem Endvermögen nicht abgezogen werden (§ 9 des Ges.). 
§ 18. Nach § 12 des Ges. ist unter den daselbst bezeichneten Voraussetzungen 
der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten 
Nutzungen oder Leistungen bei der Feststellung des Endvermögens mit dem gleichen 
Betrage einzusetzen wie bei der Feststellung des Anfangsvermögens. Hat sich der 
einjährige Wert der Renten, Nutzungen oder Leistungen geändert, so ist unter Bei 
behaltung der bei der Feststellung des Anfangsvermögens angewendeten Verviel 
fältigungszahl der Kapitalwert neu zu berechnen. 
§ 19. Berechnung der Abgabe und Eintragung in die Steuerliste, (i) Nach 
Abschluß der Ermittlungen, über den der Abgabe unterliegenden Vermögenszuwachs 
ist die Kriegsabgabe zu veranlagen. Zur Berechnung der Abgabe dient die beige 
fügte Hilfstafel'). 
(2) Von der danach berechneten Abgabe ist der Betrag in Abzug zu bringen, den 
der Abgabepslichtige nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz 
*) Abgedruckt unten S. 453.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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