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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Ausführungsbestimmungen. §§ 16—22 
447 
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 entrichtet 
hat (§ 17 des Ges.). Der Restbetrag ist als Ergebnis der Veranlagung in die Steuer 
liste einzutragen. 
§ 20. (i) Hat der Abgabepflichtige Abgabebeträge, die er nach dem Kriegs 
steuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags 
zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 schuldete, nach Beendigung des Veranlagungs 
zeitraums entrichtet, so sind sie in dem Umfang, in dem sie nach § 18 des Ges. un- 
erhoben bleiben, auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs anzurechnen. 
(2) Nach § 18 Abs. 2 des Ges. bleiben Abgabebeträge, die der Abgabepflichtige 
auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder aus 
anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch schuldete, bis zu dem 
Betrag unerhoben, den der Abgabepflichtige als Kriegsabgabe vom Vermögens- 
zuwachse zu entrichten hat; hierbei kommt, wenn er die nach dem Kriegssteuergesetze 
vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe teilweise bereits entrichtet hat, nur die gemäß 
§ 17 des Ges. gekürzte Abgabe in Betracht. 
(3) Zu den Abgabebeträgen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Ges. gehören auch 
solche Beträge, die der Abgabepflichtige auf Grund des Gesetzes über die Erhebung 
eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 am Ende des Veranlagungs 
zeitraums noch schuldete. 
(4) Abgabebeträge, die auf Grund des § 18 des Ges. nicht mehr erhoben werden, 
werden niedergeschlagen. 
§ 21. Steuerbescheid, (i) Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach 
Anleitung des Musters 3 zu erteilen. Er hat zu enthalten: 
den Betrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe, 
eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel 
frist und Bezeichnung der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfristen, 
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung, auf die für bare Voraus 
zahlungen zustehende Vergütung von Zwischenzinsen sowie auf die Ver 
pflichtung zur Verzinsung verspätet gezahlter Abgabebeträge, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuch 
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
an Zahlungs Statt. 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung 
des Vermögenszuwachses von der Steuererklärung abgewichen worden ist. Eine 
Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
(3) Auf Verlangen ist dem Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stamm 
guts (§ 19 des Ges.) der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideikommiß- oder Stamm 
gutvermögens entfallende Betrag und dem an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft 
beteiligten Abkömmling (§ 20 des Ges.) der auf seinen Slnteil am Gesamtgut ent 
fallende Betrag der Abgabe mitzuteilen. 
§ 22. Erlaßanträge, (i) Ist nach Ansicht des Finanzamts ein völliger oder 
teilweiser Erlaß der Kriegsabgabe angezeigt, so kann das Finanzamt die Erhebung 
des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Abgabepflichtigen 
anheimstellen, binnen einem Monat einen Erlaßantrag einzureichen. Derartige 
Anträge sind beim Finanzamt anzubringen und mit einer Darstellung des Sach 
verhalts sowie mit einer gutachtlichen Äußerung des Landesfinanzamts dem Reichs 
minister der Finanzen vorzulegen. 
(2) Stellt sich heraus, daß im Ausland befindliche Wertpapiere oder Forderungen 
gegen ausländische Schuldner einen geringeren als den bei der Veranlagung der 
Kriegsabgabe angenommenen Wert gehabt haben, so ist der Reichsminister der Finanzen 
ermächtigt, auf Antrag eine dem nachgewiesenen tatsächlichen Werte entsprechende 
Berechnung des Vermögenszuwachses zu bewilligen. Auf Antrag des Steuerpflich 
tigen ist der aus der Mitberücksichtigung dieser Wertpapiere oder Forderungen sich 
>) Abgedruckt nuten 2. 4s, (I.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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