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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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Ausführungsbestimmungen. §§ 23—80. 
449 
2. aus bent Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben und der 
Erblasser sie infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder 
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabe 
pflichtige beteiligt war, oder 
3. von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Ge 
nosse empfangen und die Gesellschaft oder Genossenschaft sie infolge einer 
Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder 
4. wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er die an Zahlnngs Statt hin 
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schahan 
weisungen von einer Genossenschaft als deren Mitglied käuflich erworben 
hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag seines am 
1. Ott. 1919 vorhandenen Guthabens überstiegen und die Genossenschaft 
die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung erworben hat. Die Bestimmung findet keine An 
wendung auf solche Genossenschaftsmitglieder, die die Mitgliedschaft erst nach 
dem 16. Aug. 1919 erworben haben. 
(2) Infolge einer Zeichnung iAbs. 1) hat auch derjenige Kriegsanleihe erhalten, 
der sie von einem anderen empfangen hat, wenn der andere zwar im eigenen Namen, 
aber für Rechnung des Empfängers gezeichnet hat. 
(3) Die Bestimmung im § 26 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 
§ 28. (i) Der Nachweis der Zeichnung wird bei Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen durch Vorlegung einer von der Zeichnungs- (Vermittlungs-s Stelle 
auszustellenden Bescheinigung erbracht. Aus der Bescheinigung müssen sich die Num 
mern der gezeichneten Stücke ergeben. Als Anleitung soll das Muster 7') dienen. 
Bescheinigungen der Vermittlungsstellen über die für eigene Rechnung gezeichneten 
Stücke sind unzulässig; in solchen Fällen ist nach Abs. 3 zu verfahren. 
(2) Bei Schuldbuchforderungen wird der Nachweis der Zeichnung durch die 
von der Reichsschuldenverwaltung zu treffende Feststellung, daß die Forderung un 
mittelbar infolge einer Schuldbuchzeichnung in das Schuldbuch eingetragen worden 
ist, erbracht. 
(a) Kann der Abgabeschuldner eine Bescheinigung der Zeichnungs- lBermitt- 
lungs-) Stelle über die erfolgte Zeichnung von Schuldverschreibungen oder Schatz 
anweisungen nicht vorlegen oder kann die Reichsschuldenverwaltung die Feststellung 
gemäß Abs. 2 nicht treffen, so kann der Abgabeschuldner bei dem Finanzamt die 
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zeichnung beantragen. Der Antrag mutz 
die Erklärung enthalten, warum der Abgabeschuldner zur Vorlegung einer Bescheini 
gung der Zetchnungsstelle nicht imstande ist. Erachtet das Finanzamt den Nachweis 
der Zeichnung für hinreichend geführt, so stellt es unter Verwendung des Musters 8 ‘) 
die Bescheinigung aus; andernfalls weist es den Antrag zurück. 
§ 29. Im Falle der Zeichnung von Kriegsanleihe durch die Ehefrau des Ab 
gabeschuldners hat dieser den Nachweis der Zusammenrechnung des Vermögens der 
Ehegatten zu erbringen. Dieser Nachweis wird durch eine unter Benutzung des 
Musters 9') von dem Finanzamt auszustellende Bescheinigung geführt. 
§ 30. (i) Der Nachweis des Erwerbes von Kriegsanleihe aus dem Nachlaß 
eines Verstorbenen von Todes wegen (§ 27 Abi. 1 Nr. 2) oder des Empfanges von 
Kriegsanleihe von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell 
schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder 
Genosse (§ 27 Abs. 1 Nr. 3> oder des käuflichen Erwerbes von Kriegsanleihe von 
einer Genossenschaft l? 27 Abs. 1 Nr. 4) kann auf jede geeignete Weise vor dem Finanz 
amt geführt werden. Erachtet das Finanzamt den Nachweis für erbracht, so stellt 
es hierüber unter Verwendung des Musters 10*) eine Bescheinigung aus; andern 
falls lehnt es die Ausstellung der Bescheinigung ab. 
') Abgedruckt unten S. 468. 
2 ) Abgedruckt unten S. 468. 
”) Abgedruckt unten S. 468. 
■*) Abgedruckt unten S. 468. 
Stru tz, Vermögenszuwackis und Kriegsabgabe. 
29
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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