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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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Aussührungsbestimmungen. §§ 31—$7. 451 
§ 34. (i) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 33 Abs. 1) berechnen den An 
nahmewert der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung (§ 33 Abs. 2) 
den Annahmewert der auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbnch- 
forderungen und stellen den Antragstellern lEinlieferern von Stücken) Bescheinigungen 
über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke oder übertragenen Schuld 
buchforderungen nach Muster 13 und 14') aus. 
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Abgabepflichtigen der Hebestelle zu über 
geben, von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu ent 
richtende Kriegsabgabe in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen 
als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen. 
§ 35. Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto 
der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 
§ 36. Stundung von Abgabebeträgen auf Grund des § 24 des Ges. (i) Ge 
suche um Stundung der Abgabe gemäß § 24 Abs. 2 des Ges. sind bei dem Finanz 
amt anzubringen. 
(2) Erachtet das Finanzamt oder die mit der Erhebung der Abgabe beauftragte 
Behörde die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 des Ges. für gegeben, so stundet es die 
Abgabe auf längstens fünf Jahre. Wird eine längere Stundung als fünf Jahre be 
antragt, so legt es das Gesuch dem Landesfinanzamt mit gutachtlichem Berichte zur 
Entschließung vor. Dieses legt seinerseits, wenn die beantragte Stundung den Zeit 
raum von zehn Jahren übersteigt, das Gesuch dem Reichsminister der Finanzen vor. 
Die Stundung muß bewilligt werden, wenn zu besorgen ist, daß ohne sie die Ein 
stellung oder eine wesentliche Einschränkung eines Betriebs erfolgen würde. 
(ß) Lehnt die nach Abs. 2 zur Entscheidung zuständige Stelle das Gesuch ab oder 
gibt sie dem Gesuche nicht in vollem Umfang statt, so steht dem Abgabeschuldner 
binnen der Frist eines Monats die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu. -Über 
dieses Recht ist der Abgabeschuldner in dem auf das Gesuch ergehenden Bescheide 
zu belehren. 
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. 
§ 37. Erstattung von Kriegsabgabc. (i) Die Erstattung von Kriegsabgabe 
hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Enttichtung bar eingezahlt worden war, in 
bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen oder Schatz 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des An- 
nahmewerts zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Die auszu 
reichenden Wertpapiere sind bis zum Gesamtbeträge der zum Steuerkurse erfolgenden 
Anrechnungen zum Steuerkurse, darüber hinaus zu dem höheren Kurse (§ 27) zu 
berechnen, zu dem sie an Zahluugs Statt angenommen wurden. 
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei dem vorgesetzten Landesfinanzamt 
die Überweisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Heraus 
zahlung, des davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles 
und des Zinsfußes der seinerzeit bei der Bezahlung der Abgabe in Zahlung genom 
menen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach Muster 15 •) zu beantragen. 
(3) Das Landesfinanzamt übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags 
an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin sw 19 mit dem Er 
suchen, die Stücke unmittelbar der Hebestclle zuzustellen. 
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden 
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche 
mit gleichem Zinsfuß wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — 
zu entnehmen und der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen 
der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzu 
geben ist, unmittelbar zu übersenden. Bon den übrigen zwei Ausfertigungen, auf 
denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der übersandten 
Wertpapiere anzugeben ist, ist eine dem Landesfinanzamt, die andere der Reichs 
hauptkasse zuzustellen. 
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen 
Ausfertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbe- 
') Abgedruckt unten <3. 471/3. 
! ) Abgedruckt unten S. 474. 
29*
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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