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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

452 
VermSgcnSzuwachSstenergesetz. 
scheiniauna an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, 
die Wertpapiere nebst Zinsschetnen dem Empfangsberechtigten auszuhandrgen und 
den von der Reichshauptbank berechneten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden 
oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. ^ 
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgererchten, 
von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der 
Reichshauptkasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestände 
der Reichshauptkasse" abzuliefern. ... .. . 
(7) Die nach der Reichsabgabenordnung zu vergütenden Zinsen für die auf 
Grund einer Berichtigung der Steuerfestsetzung zu erstattenden Betrage sind nur 
von dem bar herauszuzahlenden Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch 
Ausreichung von Wertpapieren erstatteten Betrag sind m dem Annahmewerte be- 
rucksichtlgt^enn (n 3a£)Iung gegebene Kriegsanleihestücke oder übertragene Schuld- 
buchforderungen über einen höheren Betrag lauten, als dre zu beglelchende Kriegs- 
abgäbe beträgt, erfolgt die Rückgabe der zuviel gezahlten Betrage <tlberzahlungen> 
nach Maßgabe des Rundschreibens des Reichskanzlers (Reichsschatzamts) vom 19. Sept. 
1917 Nr. in 6790 <Mitteilungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesitzsteuern und 
die Reichsverlehrssteuern, S. 152) auf dem vorstehend für Erstattungen vorgeschrie 
benen Wege. 
§ 38. Restnachweisung. (D Sind am 31. März 1922 beim Abschluß de^öll- 
buchs für die Kriegsabgabe vom Vermogenszuwachse dre zum Soll gestellten Kriegs 
abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rück 
stände in eine Restnachweisung für Krtegsabgabe vom Vermogenszuwachs einzu 
tragen und dort weiter abzuwickeln. , m • „„ 
(2) Die Restnachweisung wird nach Muster 16 geführt. Von emem an der 
Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte zu bescheln^en, 
daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Betrage in die Rest- 
nachweisung übertragen worden sind. 
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuchs für die Knegsabgabe 
vom Vermögenszuwachse zu buchen. „ 
(4) Eine Überweisung der in die Restnachweisung übernommenen Betrage findet 
im Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
s 39. Aktensührung. Die über jeden einzelnen in die Steuerliste aufgenommenen 
Abgabepflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz- und 
Krtegssteuerakten zu vereinigen. 
s 40. Aufbewahrung der Veranlagungsunterlagen. Die Steuerlisten sowie 
die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre 
aufzubewahren. 
§ 41. Prüsungsverfahren. Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die 
Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Landesflnanz- 
ämter nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsiahrs 1921 
die Sollbücher und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen dem panves- 
sinanzamt einzureichen. Die Einreichung der Restnachweisung und der hierzugehorigen 
Einnahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. 
§ 42. Portofreiheit. Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und 
der Reichsschuldenverwaltung in Kriegsabgabeangelegenheiten ( §§ 26—34) sind als 
„Reichsdienstsache" gebühren- und abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind 
Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestell 
bezirke des Aufgabepostorts. 
§ 43. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Muster zu ändern 
und neue Muster einzuführen. 
■) Nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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