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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Ausführungsbestimmungen. Muster 2. 
457 
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A oder umstehend *) unter 2 B aufgeführten 
Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes (Verkaufswerts) die Gestehungskosten zugrunde gelegt 
Zu den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbs 
preis), die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich der öffentlichen Abgaben und etwaiger Ver 
mittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der 
Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen. Bon den 
Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen 
(§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes). . . t ™ 
a) Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben sind, güt der 6et der Veranlagung 
des Wehrbeitrags festgestellte Wert als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungs 
kosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen 
hinzuzurechnen und von ihm die seit betn 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa 
entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. t „ 
b) Für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §§ 1 
bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, im Wege der Erbteilung, von Eltern, 
Großeltern oder entfernteren Voreltern, sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegen 
leistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke 
dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken oder soweit bebaute 
Grundstücke Wohn- oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung 
und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ectragswert, 
sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestehungskosten berm Erwerbe, so 
daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen 
und von ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminde 
rungen abzuziehen sind. An die Stelle des Erttagswerts tritt auf Antrag d-r gemeine 
Wert zur Zeit des Erwerbes. 
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestellt? Vermöaens- 
Vermögens- 
wert (siehe 
die Randbe 
merkung f auf 
S. shier 456)) 
Übertrag.... 
B. Berechtigungen, für welche die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes gelten, z. B. Erbbaurecht, 
Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit nicht 
in 2 B enthalten: 
Zu 2 A und B. Zum 
steuerbaren Vermögen ge 
hören nicht Betriebsmittel, 
die dem Betriebe der Land 
oder Forstwirtschaft oder der 
Gärtnerei oder des Berg 
baues auf ausländischen 
Grundstücken oder dem Be 
trieb eines stehenden Gewer 
bes außerhalb des Deutschen 
Reichs gewidmet sind. 
2. Betriebsvermögen 
(soweit nicht schon unter I enthaltens: 
A. Betriebskapital, das dein Betriebe der 
Land- ober Forstwirtschaft oder der Gärt- 
nerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist: 
Gemarkung 
IGemeinde, 
Gutsbezirkf 
Größe der 
Pachtung 
Bezeichnung 
der 
Pachtung 
a) 
b) 
B. Bermögen, das dem Betriebe des 
Bergbaues oder eines Gewerbes gewid 
met ist, einfchließliai der dem Betriebe dienen 
den eigenen Gebäude, Grundstücke oder Be- 
rcchtigungen:') 
Zu 2 B. Hier ist auch 
derAnteil zu berücksichtigen, 
der dem Abgabepflichtigen 
als Teilhaber einer offenen 
Handelsgesellschaft oder 
einer Kommanditgesellschaft 
an deren Betriebsvermögen 
zusteht. 
Geschäfts- 
Bezeich 
nung des 
Betriebs 
UIUCU uc» 
Abgabe- 
pflichtigen 
a) 
b) 
Seite 
*) Auf dieser Seite unten. 
♦) Als Betriebsvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende und andere Vorräte, 
die zur Weiterveräußerung bestimmt sind.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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