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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

21 
88 18-23. 
Vom 26. Juli 1918 eine anderweite Berechnung des Friedens 
gewinns genehmigt, so ist diese Berechnung auch der Fest 
stellung des Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs 
zugrunde zu legen. 
§ 22. Bon der Abgabe befreit sind inländische Gesell 
schaften, die auf Grund des § 7 des Gesetzes über vorbereitende 
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. De 
zember 1915 (RGBl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich 
gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder vom 
Reichsrat als solche anerkannt werden. 
§ 23. Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 
89 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt 
sich jedoch 
um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
300 000 M., aber nicht 500 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs 
25 vom Hundert des eingezahlten Grund- oder Stamm 
kapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegs 
geschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekont'en- 
beträge nicht übersteigt, 
um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
200 000 M., aber nicht 300 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals 
nicht übersteigt, 
um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
100 000 M., aber nicht 200 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals 
nicht übersteigt, 
nm 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
50 000 M., aber nicht 100 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals 
nicht übersteigt, 
um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
50 000 M. nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehr 
gewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. der Geschäfts 
gewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt. 
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer 
Gesellschaft im Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei 
der Berechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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