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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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463 
Aussührungsbestimmungen. Muster 2. 
Zu e. Nur Beträge von 
1000 SDt. oder mehr im ein 
zelnen Falle sind anzusetzen. 
d) zu sonstigen Anschaffungen, die nicht dem gewöhnlichen Be 
dürfe meiner Person oder meines Haushalts dienen, im An 
schaffungswerte von mindestens 500 M. für den einzelnen 
Gegenstand oder von mindestens 1000 M. für mehrere gleich 
artige oder zusammengehörige Gegenständeverwendet 
e) Zahlungen und Hingaben an Zahlung? Statt während des 
Veranlagungszeitraums auf Grund vertraglicher Verpflichtung 
oder aus sonstigen Gründen ohne einen der Leistung ent 
sprechenden Gegenwert im voraus geleistet, obgleich die Vor 
auszahlung nach den Gebräuchen des Handels oder Verkehrs 
erst nach Ablauf dieses Zeitraums zu bewirken gewesen toäte^ 
f) an Kriegssteuer nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 
1916 lReichs-Gefetzbl. S. 561) und dem Gesetz über die Er 
hebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 
lReichs-Gefetzbl. S. 349) während des Beranlagungszeitraums 
M. 
M. 
nach dem 30. Juni 1919 - 
gezahlt. 
VIII. Ich und meine Ehefrau — die von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — haben— 
hat — nach dem 1. August 1914 die unter I 1 A ju 1 2 8 
zu aufgeführten Grundstücke erworben, deren Gestehungs 
kosten nach dem Staude am 30. Juni 1919 betragen 
lBezeichnung der Grundstücke) 
Zusammen... 
M. 
M. 
- M. 
hiervon ab die durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen 
■ M. 
.. M. 
M. 
Bleiben M. 
! 
IX. Das Anfangsvermögen ist durch Wehrbeitragsveranlagungsbescheid, Wehrbeitragsfeststellungs 
bescheid, Besitzsteuerbescheid, BesitzsteuerfeststcllungSbescheid, Kriegssteuerbescheid 1916 de .. 
lBehörde, die den Bescheid erteilt hat, Nr. der Wehrbeitragsliste oder der Befitzsteuerliste) 
festgestellt worden auf M. *) **). 
X. Eine besondere Berechnung des steuerbaren Vermögens nach dem Stande bei Beginn des 
1. Januar 1914 — bei dem nach diesem Zeitpunkt liegenden späteren Eintritt der Steuer 
pflicht — liegt Bet***). 
XI. Haben Sie ober Ihre Ehefrau am 30. Juni 1919 bei einer Bank, Sparkasse, bei einer 
Unternehmung, die geschäftsmäßig Bank- oder Bankiergeschäste betreibt, bei einer 
Hinterlegungsstelle, Postscheckamt oder Schuldbuchverwaltung Wertsachen, ein ver 
schlossenes Depot, ein Schließfach, ein Guthaben ober ein lausendes .Konto gehabt? 
Bejnhenbensalls bei welcher Bank usw. haben Sie ober Ihre Ehefrau Wertsachen, 
ein verschlossenes Depot, ein Schließfach, ein Guthaben ober ein laufenbes Konto 
gehabt? 
bcrftcficrc 
Wir'versichern ^’ c bvrstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind. , den ten 1919. 
Steuererklärungen ohne Unterschrift 
gelten als nicht abgegeben. 
lUnterschrift) 
*) Anzugeben ist der Gesamtbetrag aller Aufwendungen, nicht nur der die Summe von 
10 000 M. überschießende Betrag der Aufwendungen. 
**) Wenn dem Abgabepflichtigen nicht mehr bekannt, ist der Ort anzugeben, an dem er zur 
Zeit der Abgabe der Wehrbeitragserklärung oder der Besitzsteuererllärung gewohnt hat. 
***) Für solche Abgabepflichtige, deren Vermögen weder bei der Wehrbeitragsveranlagung 
noch bei der Besitzsteuerveranlagung rechtskräftig festgestellt ist oder deren Besttzsteuerpslicht 
erst nach dem 1. Januar 1914 eingetreten ist.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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