Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

466 Bcrmögenszuwachssteuergesetz. 
Muster 3 
lAusführungsbestimmungen § 21) 
Finanzamt 
Nr der Steuerliste 
Nr des Sollbuchö für Kriegsab 
gabe zum Bermögenszuwachse 
Bei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben 
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. 
Auf Grund des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Verniögenszuwachse 
vom io. September 1919 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe auf 
M. festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zugrunde: 
Wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ist gegen Sie ein Zuschlag 
von vom Hundert festgesetzt worden. 
Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten, zu einem Viertel binnen 
sechs Monaten und mit dem letzten Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung 
des Kriegsabgabebescheids zu entrichten. Vorauszahlung ist zulässig. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuch 
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt angenommen, und zwar mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab 
zu den für diese auf den 30. Juni 1919 festgesetzten Steuerkursen. 
Weisen Sie nach <vgl. §§ 27 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über 
eine Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse), daß Sie oder im Falle des § 14 des 
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 Ihre Ehefrau die an Zahlungs Statt hinzu 
gebenden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten haben, so werden die fünspro- 
zentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der 
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sowie die viereinhalbprozentigen Schatzanwei 
sungen der sechsten, siebenten, achten und neunten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf 
vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozenttgen Schatzanweisungen 
der vierten und fünften Kriegsanleihe unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen 
laufs zum Werte von 96,50 M. für je 100 M. Nennwert an Zahlungs Statt ange 
nommen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nachweisen, daß Sie oder im Falle des 
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 Ihre Ehefrau die an Zahlungs Statt 
hinzugebenden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisun 
gen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer 
offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung als deren Gesellschafter empfangen haben und der Erblasser oder die Ge- 
An 
in
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.