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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

474 Bermögenszuwachssteuergesetz. 
Muster 15 <Auf gelbem Papier» 
iTusführungsbestimmungen § 37) 
iBorderseite» 
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. 
Antrag 
Auf die unter 9ir. des Sollbuchs, 9fr. des Einnahmebuchs 
bereinnahmte Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse sind M. 
herauszuzahlen, davon M. in bar und M. 
in Kriegsanleihe, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Bei der Bezahlung 
der Kriegsabgabe sind in Anrechnung genommen worden: 
a) zum Steuert» rse: 
1. fünfprozentige Schuldverschreibungen und Schuldbuchfordernngen 
der Kriegsanleihen im Annahmewerte von M. Pf. 
2. fünfprozentige Schatzanweisungen der 1. Kriegsanleihe im An 
nahmewerte von „ „ 
3. fünfprozentige Schatzanweifungen der 2. Kriegsanleihe im An 
nahmewerte von „ „ 
4. fünfprozentige Schatzanweifungen der 3. Kriegsanleihe im An 
nahmewerte von „ „ 
5. viereinhalbprozentige Schatzanweifungen der 6., 7., 8. und 9. 
Kriegsanleihe im Annahmewerte von „ 
6. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegs 
anleihe im Annahmewertc von „ „ 
b) zum höheren Kurse: 
1. fünfprozentige Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen 
der Kriegsanleihen im Annahmewerte von M. Pf. 
2. fünfprozentige Schatzanweisungen der 1. Kriegsanleihe im An 
nahmewerte von „ „ 
3. fünfprozentige Schatzanweisungen der 2. Kriegsanleihe im An 
nahmewerte von „ „ 
4. fünfprozentige Schatzanweifungen der 3. Kriegsanleihe im An 
nahmewerte von „ „ 
5. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 6., 7-, 8. und 9. 
Kriegsanleihe im Annahmewerte von „ „ 
6. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegs 
anleihe im Annahmewerte von „ „ 
Wir beantragen, uns die zur Herauszahlung erforderlichen Wertpapiere unter 
lvfitteilung des Annahmewerts zu überweisen. 
Da es sich um Beseitigung einer Überzahlung handelt, kommt eine bare Heraus 
zahlung auf die in Anrechnung genommenen Wertpapiere — Buchforde 
rungen — nicht in Frage. Der Wert der auszureichenden Wertpapiere — Buch 
forderungen — wird deshalb höher sein müssen, als der in Kriegsanleihe zu erstattende 
Betrag von M?>. 
Die auszureichenden Wertpapiere sind bis zu dem Gesamtbeträge der zum 
Steuerkurse erfolgten Anrechnungen (a) zu diesem, darüber hinaus zum höheren 
Kurse (§ 27 der Ausführungsbestimmungen) zu berechnen. 
, den .*52 19 . 
An 
das Landesfinanzamt 
in 
Lebestelle 
(Unterschrift) 
*) Nichtzutrcffendensalls ist dieser Absatz zu streichen.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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