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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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Vollzugsanweisung. Art. 1—8. 
477 
Art. 4. Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Die Landesfinanzämter sind 
berechtigt, die im i 4 der Ausführungsbestimmungen bestimmte Frist für den ihnen 
unterstellten Bezirk zu erstrecken. Die öffentliche Bekanntmachung lAnlage A der 
Ausführungsbestimmuugen) ist in diesem Falle entsprechend abzuändern. Eine Er 
streckung der Frist darf nicht aus dem Grunde erfolgen, weil die Abgabepflichtigen 
bei Einhaltung der im § 4 der Ausführungsbestimmungen angeordneten Frist die 
unter Va der Steuererklärung gestellte Frage nur unvollständig beantworten können. 
Eine Erstreckung der Frist zu Abgabe der Steuererklärung über den 15. Febr. 1920 
hinaus ist nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulässig. 
Art. 5. Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, (i) In der besonderen 
Aufforderung nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 der Ausführungsbestimmungen, der ein 
Vordruck der Steuererklärung beizufügen ist, ist anzugeben, bis zu welchem Tage 
der Abgabepflichtige die Steuererklärung einzureichen hat. Auf die Möglichkeit der 
Auferlegung eines Zuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung (§ 170 
Abs. 2 RAO-> und auf die Möglichkeit der Erzwingung der Abgabe der Steuer 
erklärung (§ 202 RAO.) ist hinzuweisen. Im übrigen bleibt die Fassung der beson 
deren Aufforderung den Landesfinanzämtern vorbehalten. Als Anleitung diene 
das Muster a 1 2 ). 
(2) Die besondere Aufforderung nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 der Ausführungs 
bestimmungen kann auf Anordnung des Landesfinanzamts unterbleiben, wenn der 
Aufzufordernde schon auf die allgemeine Aufforderung hin eine Steuererklärung 
abgegeben oder um Fristverlängerung nachgesucht hat. 
Art. 6. Einreichung der Steuererklärung. Die Steuererklärung ist beim Finanz 
amt einzureichen. Das Landesfinanzamt kann zulassen, daß die Steuererklärung 
bei der Gemeinde einzureichen ist. 
Art. 7. Wiederholung der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. 
(i) An die Personen, die der gemäß § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen an 
sie ergangenen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung innerhalb der gestellten 
Frist nicht nachgekommen sind, erläßt das Finanzamt alsbald eine nochmalige Auf 
forderung zur Abgabe der Steuererklärung nach dem anliegenden Muster B‘) unter 
Androhung der Auferlegung eines Zuschlags zur Kriegsabgabe und unter Androhung 
einer angemessenen Geldstrafe und der gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Haft 
strafe. 
(2) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Finanzamt gemäß § 202 
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung die verwirkte Geldstrafe und gleichzeitig die für 
den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haftstrafe festzu 
setzen. 
(3) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung von der Straffestsetzung und der Zah 
lungsaufforderung (Abs. 2) ist dem Säumigen unter abermaliger Strafandrohung 
eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Steuererklärung zu setzen; hierbei 
ist ihm zu eröffnen, daß die Auferlegung einer Geldstrafe so lange wiederholt werde, 
bis er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen sei. 
Art. 8. Prüfung der Steuererklärung, h) Das Finanzamt hat die Steuer 
erklärung zu prüfen. Soweit nötig, hat es tunlichst durch schriftliche Aufforderung 
zu veranlassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden. 
(2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat 
es, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen; es kann dem Steuerpflichllgen, falls 
eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen Erfolg 
hat, vorladen und ihn zu Auskunft und weiteren Nachweisungen anhalten. 
(3) Wenn von der Steuererklämng abgewichen werden soll, sind dem Steuer 
pflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten 
in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung entweder mündlich oder schriftlich, in 
geeigneten Fällen unter Verwendung der Muster c*) oder D*), mitzuteilen. 
1 ) Abgedruckt unten S. 483. 
2 ) Abgedruckt unten S. 483. 
*) Abgedruckt unten S. 484. 
*) Abgedruckt unten S. 484.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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