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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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478 Vermögenszuwachssteuergesetz. 
(4) Die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren soll das Finanzamt in 
der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt 
oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen. Bücher und Geschäftspapiere sind 
auf Wunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in seiner Wohnung oder in seinen Ge 
schäftsräumen einzusehen. 
(5) Die Kosten der Ermittlungen trägt der Steuerpflichtige, wenn das End 
ergebnis das seinen Angaben entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel über 
steigt, es sei denn, daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschätzung 
oder sonstigen entschuldbaren Irrtum hervorgerufen ist. 
Art. 9. Veranlagungsbcstimmungen. (i) Ersatzanschaffungen im Sinne des 
§ 16 Abs. 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen liegen nur dann vor, wenn die 
neu angeschafften Gegenstände einen ähnlichen Umfang oder eine ähnliche Beschaffen 
heit aufweisen wie die ersetzten Gegenstände. 
(3) Bei Feststellung des Endvermögens können die aus den laufenden Ein 
künften vorhandenen Bestände an barem Gelde deutscher Währung, fremden Geld 
sorten, Banknoten und Kassenscheinen sowie Bank- und sonstige Guthaben insoweit 
außer acht gelassen werden, als sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für die 
nächsten sechs Monate zu dienen bestimmt sind. 
Art. 10. Mitwirkung des Ausschusses. Bis zur Bildung der im § 25 der Reichs 
abgabenordnung vorgesehenen Ausschüsse haben bei der Veranlagung der Kriegs 
abgabe vom Vermögenszuwachse diejenigen Ausschüsse mitzuwirken, die nach den 
Vorschriften der Landesgesetze bei der landesgesetzlichen Einkommensteuerveranlagung 
bisher mitzuwirken hatten (§ 444 Abs. 3 RAO. in Verbindung mit der Verordnung 
über die Mitwirkung von Ausschüssen bei der Veranlagung der Kriegsabgabe vom 
Vermögenszuwachs und der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungs 
jahr 1919 nach den Gesetzen vom lö. Sept. 1919). 
Art. 11. Erlaß der Kriegsabgabe, (i) Die Befugnis zum völligen oder teil 
weisen Erlasse der Kriegsabgabe steht nach § 108 der Reichsabgabenordnung in Einzel 
fällen dem Reichsminister der Finanzen zu. Anträge auf Anwendung des § 32 des 
Ges. sind als Erlaßanträge nach § 108 der Reichsabgabenordnung zu behandeln und 
entsprechend der Anordnung im § 22 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu er 
ledigen. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen gilt ent 
sprechend für solche Erlaßanträge, die ohne vorheriges Eingreifen des Finanzamts 
gestellt worden sind. 
(2) In der Regel sind Erlaßanträge erst nach Rechtskraft der Veranlagung zu 
erledigen. 
Art. 12. Wegzugsnachricht. Das Finanzamt hat die int Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 
aufgeführten Personen, von denen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie entweder 
ein Vermögen von 50 000 M. besitzen oder einen Vermögenszuwachs von 6000 M. 
aufzuweisen haben, dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt unter Ver 
wendung des Musters E 1 ) namhaft zu machen. Sie sind in die Steuerliste aufzu 
nehmen, soweit diese noch nicht abgeschlossen und noch nicht aufgerechnet ist, andern 
falls erfolgt ihre Aufnahme in die Zugangsliste. Etwa angelegte Reichssteuerakten 
sind betn zuständigen Finanzamt zu übersenden. 
Art. 13. Nachweis der Zeichnung von Kriegsanleihe, (i) Kann der Abgabe 
pflichtige den Nachweis der Zeichnung von Kriegsanleihe durch Vorlegung von Ur 
kunden oder auf sonstige Weise nicht hinreichend führen, so hat das Finanzamt in 
geeigneten Fällen vor der Ablehnung eines Antrags nach § 28 Abs. 3 der Ausführungs 
bestimmungen das im § 176 Reichsabgabenordnung vorgesehene Verfahren einzu 
schlagen. Das gleiche gilt im Falle des § 30 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen. 
(2) Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 28 
Abs. 3, 30 der Ausführungsbestiminungen findet das Beschwerdeverfahren statt 
<§§ 224, 281 ff. RAO.). 
Art. 14. Bei Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügt es, wenn 
das Finanzamt an Stelle der in den Mustern 8, 9 und 10 der Ausführungsbestim 
mungen vorgesehenen Bescheinigungen <vgl. §§28 Abs. 3, 29 und 30 AB.) auf der 
') Nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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