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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

480 
Bcrmögenszuwachssteuergesetz. 
Hebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 am Schlüsse des Ber- 
anlagungszeitraums schuldete, unerhoben, so hat die Hebestelle dies dem Abgabe 
pflichtigen unter Verwendung des Musters H 1 ) mitzuteilen (vgl. Pos. v, 6 und 7 
des Berechnungsbogens). 
Art. 19. Abschluß der Steuerlisten, (i) Personen, deren Endvermögen unter 
Berücksichtigung der Hinzurechnungen lO OOO M. nicht übersteigt, sind ,n der Steuer 
liste zu streichen, ebenso diejenigen, von denen feststeht, daß ihre Veranlagung in 
einem andern Veranlagungsbezirk erfolgt. , , , 
(2) Dagegen werden Personen, deren Veranlagung zur Knegsabgabe bis zum 
Abschluß der Steuerliste nicht durchgeführt werden kann, nicht gestrichen. Hinsichtlich 
die er Personen unterbleibt die Ausfüllung der Spalten 3 flg. der Steuerliste; sie sind 
demnächst in die Zugangsliste aufzunehmen; in der Steuerliste ist auf die Nummer 
der Zugangsliste zu verweisen und umgekehrt. , „ . 
(3) Ter Abschluß der Steuerliste erfolgt durch sorgfältige Aufrechnung aller in 
Betracht kommenden Spalten bis spätestens zum 31. März 1920. 
Art 20. Die Endsummen der Spalte 19 der Steuerlisten müssen mit dem auf 
der Titelseite des Sollbuchs festzusetzenden Betrage übereinsttmmen. Alle Verande- 
runaen an den eingetragenen Steuerbeträgen sind durch die Zu- und Abgangsusten 
nachzuweisen derart, daß daraufhin der Abschluß der Sollbücher nachgeprüft werden 
kann (vgl. Art. 25, 26). 
Art. 21. Sollbuch. (i> Die Sollbücher sind rechtzeitig vorzubereiten. Sie müssen 
alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuerbe 
scheide den für die Erhebung der Kriegsabgabe zuständigen Amtsstellen (Hebestellen) 
wegen Buchung der eingehenden Bettäge und wegen Überweisung verzogener Ab- 
gabepflichtiger ^^üdes Sollbuchs nachzuweisende Tag der Zustellung des Steuer 
bescheids ist alsbald von den Finanzämtern den Hebestellen mitzuteilen. Die Mit 
teilung der Zustellungsdaten wird zweckmäßig von Zeit zu Zeit gesammelt erfolgen, 
spätestens aber am Schlüsse jedes Kalendermonats. 
(3) Zugänge durch Überweisung und nachträgliche Veranlagung Abgabepflich 
tiger sind in einer besonders kenntlich zu machenden Abteilung des Sollbuchs nach- 
zuweisen^^b Mjtteilungen der Finanzämter an die Hebestellen über Andemngen der 
zu erhebenden Abgabebeträge im Rechtsmittelverfahren, über Berichttgungen von 
Amts wegen, über Ermäßigungen, Niederschlagungen, Erstattungen usw. sind ebenso 
wie die Sollbücherauszüge über die zugezogenen Pflichtigen von der Hebestelle als 
Belege zum Sollbuch (der Restnachweisungen) nach Nummern geordnet und ge- 
hestet^smMlttgsaufzubewoahren. ^ ^latt- oder Seitenzahl auf den Sollbüchem ist 
dom Vorsteher des Finanzamts oder seinem Vertreter zu erteilen. 
Art 22. Nachweisung des Sollauskommens. Nach Aufrechnung und Abschluß 
der Sollbücher in Spalte 4 geben die Finanzämter ihrem zuständigen Landessmanz- 
amte die für jeden Erhebungsbezirk festgesetzte Summe der Kriegsabgabe an. Die 
Landesfinanzämter zeigen dem Reichsminister der Finanzen bis zum 1. August die 
Summe der in ihrem Bezirke veranlagten Kriegsabgabe an. 
Art. 23. Erhebung der Kriegsabgabe, Ablieferung der erhobenen Beträge. 
(i) Alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuer 
bescheide hat jede Hebestelle ein Einnahmebuch für Kriegsabgabe vom Vermogens- 
zuwachs (Muster 5 der Ausführungsbestimmuugen) anzulegen. Die Kriegsabgabe- 
Einnahmebücher für die folgenden Rechnungsjahre sind rechtzerkg vor Beginn des 
Rechn unMahr1™$ an ^ eml Einnahmebüchern der Hebestelle nicht verbunden 
(g) Die Bescheinigung über die Anzahl der Blätter ist von dem Vorsteher de>- 
Finanzamts oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten zu ertellen. 
l ) Abgedruckt unten S. 487.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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