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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

482 
Bermögenszuwachssteuergesetz 
(3) Erfolgt die Aufnahme eines noch nicht veranlagten Abgabepflichtigen in 
die Zugangsliste, so ist von diesem zunächst eine Steuererklärung zu erfordern. 
(4) Bei Zugang schon veranlagter Abgabepflichtiger bedarf es der Ausfüllung 
der Spalten 3—18 der Zugangsliste nicht. Der betreffende Auszug aus der Steuer 
liste des Abzugsorts wird Beleg zur Zugangsliste. 
(5) Ist ein Teil der Abgabe bereits entrichtet, so ist in Spalte 19 nur der Betrag 
nachzuweisen, den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In der Spalte „Bemer 
kungen" ist der bereits entrichtete Betrag zu vermerken. 
(6) Die vereinnahmten Zinsen für verspätete Barzahlungen leinschließlich Stun 
dungen) sind am Schluffe des Rechnungsjahrs in einer Liste zusammenzustellen, die 
alle für die Zinsenberechnung maßgebenden Daten enthalten muß; diese Liste ist 
vom Finanzamt festzusetzen. Die Schlußsumme ist in die Zugangsliste zu über 
nehmen; die Liste dient als Beleg zur Zugangsliste. 
(7) Die von den vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen bar gezahlten Ab 
gabebeträge abgezogenen Zinsen (Spalte L3 des Einnahmebuchs) sind am Schlüsse 
des Rechnungsjahrs in einer Liste zusammenzustellen, die alle für die Zinsenberech 
nung maßgebenden und somit zu deren Nachprüfung erforderlichen Daten enthalten 
muß; diese Liste ist vom Finanzamt festzusetzen. Die Schlußsumme ist in die Ab 
gangsliste zu übernehmen; die Liste dient als Beleg zur Abgangsliste. 
(8) Die Abgangsliste ist nach dem Muster K 1 ) zu führen. 
(9) Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu- und Abgangslisten 
als notwendig erweist, kann solches vom Landesfinanzamt angeordnet werden. 
(10) Die Belege zu den Zu- und Abgangslisten (empfangene und zurückerhaltene 
Wegzugsnachrichten, Verfügungen wegen Erstattung, Niederschlagung, Nacherhebung, 
Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit, festgesetzte Listen über Verzinsung der 
Abgabe usw.) sind nach Nummern geordnet und geheftet bei den Zu- und Abgangs 
listen aufzubewahren. 
(11) Die Zu- und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund 
des Abschlusses der Abgangslisten ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 19 
der Steuerliste in einer Summe abzusetzen. Nach dem Abschluß der Listen ist dem 
Landesfinanzamte der Betrag der für das betreffende Vierteljahr festgesetzten Zu 
gänge und der Abgänge, nach Erhebungsbezirken getrennt, in je einer Summe an 
zuzeigen. 
(is) Zugleich mit dem Abschluß der Sollbücher sind die Zu- und Abgangslisten 
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu- und Abgänge 
und der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Beträge sind Rest-, Zu- und 
Slbgangslisten zu führen. 
Art. 26. Einreichung der Soll- und Einnahmebücher, Restnachweisung. 
(i) Die mit dem 31. März 1922 vollständig abzuschließenden Sollbücher und die 
Einnahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen und den danach aufgestellten 
Restnachweisungen bis zum 30. April 1922 dem Finanzamt einzusenden, das den 
Abschluß nach Prüfung in den Sollbüchern bescheinigt, die vorgeschriebene Bescheini 
gung auf dem Titelblatte der Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald der Hebe 
stelle zurückgibt. 
(2) Die Restnachweisungen sind, sobald sämtliche darin verzeichneten Steuern 
eingezogen sind, abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und Einnahme 
büchern dem Finanzamt einzureichen. 
Art. 27. Befugnis des Landesfinanzamts zur Ergänzung der Vollzugsan 
weisung. (i) Soweit sich nach den örtlichen Verhältnissen eine Ergänzung der in 
dieser Bollzugsanweisung gegebenen Anordnungen, insbesondere der Vorschriften 
über das Kassen- und Rechnungswesen erforderlich erweist, hat das Landesfinanz 
amt die nötigen Anordnungen zu erlassen. 
(2) Abänderungen dieser Vollzugsanweisung durch das Landesfinanzamt sind 
nur mit Zustimmung des Reichsmtnisters der Finanzen zulässig. 
*) Richt abgedruckt.
	        

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Inlandskapital, Auslandskapital, Kriegstribute. Dt. Wiss. Buchhandlung, 1930.
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