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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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KricgSabgabegesetz 1919. 
492 
gesetzt werden. Als Veräußerung tm Sinne dieser Vorschrift gilt jedoch nicht die 
Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang. 
§ 18. (i) Ist eine Gesellschaft int Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahr 
liegenden Jahres gegründet worden, so wird der im § 16 Abs. 1 des Ges., § 17 Abs. 4 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 vorgesehene Mindestbetrag als Friedens 
gewinn nur dann zugrunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte 
Geschäftsgewinn, auf ein volles Jahr umgerechnet, keinen höheren Betrag ergibt. 
Für die Berechnung des Fnedensgewinns gemäß § 16 Abs. 1 des Ges., § 17 Abs. 1 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 kommen dagegen nur volle Geschäfts 
jahre in Betracht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Ges.). 
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 14 
des Ges. bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 14 des Ges. bezeichneten 
Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Er 
gebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen. 
(3) Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der auf 
nehmenden Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 16 Abs. 1 des Ges., 
§ 17 Abs. 2 und 5 des Knegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 über Vermehrung 
des Grund- oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung 
des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbettags sind Sacheinlagen mit 
ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen. 
§ 19. Wirkliche Reservekontenbeträge. Zu den wirklichen Reservekontenbe- 
ttägen (§ 23 des Ges.) gehören nur solche Bilanzposten, die ausweislich der Bilanz 
eine Kapitalsansammlung über den Betrag des Grundkapitals hinaus darzustellen 
Bestimmt sind <z. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige Reservefonds, Dividenden 
ausgleichsfonds, Rückstellungen für künfttge, möglicherweise einttetende Verluste oder 
Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wertminderung 
von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen <z. B. Erneuerungs 
fonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt 
sind, bei Versicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen und 
für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämien 
überschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern seine 
aus dem Gesetze, der Saüung, den Geschäftsberichten, Generalversammlungsbe 
schlüssen und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend. 
5 20. Abzug des Minderbetrags des Geschästsgewinns vom Mehrgewinn. 
Ist der Gesamtbettag der Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre hinter 
einem der Zahl der ftüheren Kriegsgeschäftsjahre entsprechenden Vielfachen des 
Friedensgewinns (§ 16 Abs. 1 des Ges.) zurückgeblieben, so darf dieser Minderbettag 
von dem Mehrgewinne des fünften Knegsgeschäftsjahrs abgezogen werden. 
§ 21. Steuererklärung, (i) Die Steuererklärung der Gesellschaften <§28 des 
Ges.) ist in der Zeit vom 15. Dez. 1919 bis 5. Jan. 1920 abzugeben. Für Gesell 
schaften, deren fünftes Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 30. Juni 1919 endigt, er 
streckt sich die Frist auf sechs Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs. 
(2) Die Steuererklärung ist nach Anleitung des Musters 3') zu gestalten. 
§ 22. Eine beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgegebene unrichtige oder 
unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe 
vom Mehreinkommen zu erfolgen hat, ist vom Abgabepflichttgen zur Vermeidung 
des im § 33 des Ges. angedrohten Rechtsnachteils spätestens innerhalb eines Monats 
nach Zustellung des Steuerbescheids <§29 des Ges.) der Behörde gegenüber zu be- 
richttgen oder zu vervollständigen. 
§ 23. Berechnung der Kriegsabgabc und Eintragung in die Steuerlisten. 
Von dem festgestellten Mehreinkommen der Einzelpersonen sowie von dem fest 
gestellten Mehrgewinne der Gesellschaften ist die Kriegsabgabe zu berechnen und 
das Ergebnis der Veranlagung in die Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten A und B ein 
zutragen. 
') Abgedruckt unten S. 514.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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