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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

494 Kriegsabgabegesetz 1919. 
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 26 des Ges. ist 
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Finanzamt zu stellen. 
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Finanzamt die Erhebung des ent 
sprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen. 
§ 29. Anträge auf Grund des § 34 des Ges. Anträge auf Grund des § 34 
des Ges. sind bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen und von diesem mit einer 
Darstellung des Sachverhalts dem vorgesetzten Landesfinanzamt vorzulegen; dieses 
entscheidet mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. 
§ 30. Erlaßanträge. Ist nach Ansicht des Finanzamts ein völliger oder teil 
weiser Erlaß der Kriegsabgabe angezeigt, so kann das Finanzamt die Erhebung des 
entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Abgabepflichtigen an 
heimstellen, binnen einem Monat einen Erlaßanttag einzureichen. Derartige An 
träge sind beim Finanzamt anzubringen und mit einer Darstellung des Sachverhalts 
sowie mit einer gutachtlichen Äußerung des Landesfinanzamts dem Reichsminister 
der Finanzen vorzulegen. 
§ 31. Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher 
geführt, ein Kriegsabgabe-I919-Sollbuch und ein Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch. 
Das Sollbuch umfaßt die Erhebung der gesamten Kriegsabgabe, das Einnahmebuch 
den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 
§ 32. (i) Das KriegSabgabe-1919-Sollbuch ist nach dem Muster 6 ‘) zu führen. 
Durch das Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der geschuldeten Kriegsab 
gabe sowie der Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist zu überwachen. 
(2) Das Finanzamt hat nach der Veranlagung auf Gmnd der festgestellten Knegs- 
abgabe-1919-Steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter 
Ausfüllung der Spalten 1—1 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen 
und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen. 
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe rm 
Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu- oder Nachveranlagungsverfahren ist in den Spal 
ten 5 und 6 darzustellen. Die Jnabgangstellung des Solwetrags infolge Uberwersung 
der Kriegsabgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in 
Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten nimmt die Hebestelle vor. Die Spalte 7 
(Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen. 
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1922 durch die Hebestelle in den Spalten off. 
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden 
in die Restnachweisung (§ 46) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs 
ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß 
die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung über 
tragen worden sind. _ .... 
§ 33. (i) Das Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch ist nach Muster 7 >) für je em 
Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind 
mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulässig. 
(2) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Bettäge an Kriegsabgabe 
ist in einem Anhang zum Kriegsabgabe-lüig-Einnahmebuche zu führen. Muster 8') 
dient hierfür als Anhalt. 
§ 34. Annahme von Schuldverschreibungen, Schnldbuchfordernngen und 
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Teutschen Reichs an Zahlungs Statt. 
Bet Entrichtung der Abgabe sind nach § 32 des Ges. Schuldverschreibungen, Schuld 
buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
an Zahlungs Statt anzunehmen. Ihre Annahme erfolgt mit Zinsen für die Zeit 
vom 1. Olt. 1919 ab zu den vom Reichsminister der Finanzen auf den 30. Juni 1919 
festgesetzten Steuerkursen. Sind auf die Schuldverschreibungen usw. Zinsen für einen 
nach dem 30. Sept. 1919 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich 
der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für 
einen vor dem 1. Oft. 1919 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuch 
forderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Olt. 1919 liegenden Zeitraum auf das 
Konto der Reichskasse überttagen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. 
’) Nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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