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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Ausführungsbestimmungen. §§ 29—37. 
495 
§ 35. (i) Die fünfprozentigen Schuldverschreibungen. Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sowie die vier 
einhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten, achten und neunten 
Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom 1. Olt. 1919 ab werden zum Nennwert, 
die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe 
unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zum Werte von 96,50 M. für je 
100 M. Nennwert für die Kriegsabgabe 1919 an Zahlungs Statt angenommen, 
wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuer 
gesetzes seine Ehefrau die an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, 
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
1. infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder 
2. aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben und der 
Erblasser sie infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder 
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabe 
pflichtige beteiligt war, oder 
3. von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Genosse 
empfangen und die Gesellschaft oder Genossenschaft sie infolge einer Zeich 
nung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder 
4. wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er die an Zahlungs Statt hin 
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanwei 
sungen von einer Genossenschaft als deren Mitglied käuflich erworben hat, 
sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag seines am 1. Ott. 
1919 vorhandenen Guthabens überstiegen und die Genossenschaft die Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer 
Zeichnung erworben hat. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf 
solche Genossenschaftsmitglieder, die die Mitgliedschaft erst nach dem 16. Aug. 
1919 erworben haben. 
(s) Infolge einer Zeichnung <Abs. 1) hat auch derjenige Kriegsanleihe erhalten, 
der sie von einem anderen empfangen hat, wenn der andere zwar im eigenen Namen, 
aber für Rechnung des Empfängers gezeichnet hat. 
(3) Die Bestimmung in § 34 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 
§ 36. (i) Der Nachweis der Zeichnung wird bei Schuldverschreibungen und 
Schatzanweifungen durch Vorlegung einer von der Zeichnungs- <Vermittlungs-> 
Stelle auszustellenden Bescheinigung erbracht. Aus der Bescheinigung müssen sich 
die Nummern der gezeichneten Stücke ergeben. Als Anleitung soll das Muster 9 *) 
dienen. Bescheinigungen der Vermittlungsstellen über die für eigene Rechnung ge 
zeichneten Stücke sind unzulässig; in solchen Fällen ist nach Abs. 3 zu verfahren. 
(2) Bei Schuldbuchforderungen wird der Nachweis der Zeichnung durch die 
von der Reichsschuldenverwaltung zu treffende Feststellung, daß die Forderung 
unmittelbar infolge einer Schuldbuchzeichnung in das Schuldbuch eingetragen worden 
ist, erbracht. 
(3) Kann der Abgabeschuldner eine Bescheinigung der Zeichnungs- sVermitt- 
lungs-s Stelle über die erfolgte Zeichnung von Schuldverschreibungen oder Schatz 
anweisungen nicht vorlegen oder kann die Reichsschuldenverwaltung die Feststellung 
nach Abs. 2 nicht treffen, so kann der Abgabeschuldner bei dem Finanzamt die Aus 
stellung einer Bescheinigung über die Zeichnung beantragen. Der Antrag muß die 
Erklärung enthalten, warum der Abgabeschuldner zur Vorlegung einer Bescheinigung 
der Zeichnungsstelle nicht imstande ist. Erachtet das Finanzamt den Nachweis der 
Zeichnung für hinreichend geführt, so stellt es unter Verwendung des Musters 10 * 2 3 ) 
die Bescheinigung aus; andernfalls weist es den Antrag zurück. 
§ 37. Im Falle der Zeichnung von Kriegsanleihe durch die Ehefrau des Ab- 
gabeschuldners hat dieser den Nachweis der Zusammenrechnung des Einkommens 
der Ehegatten zu erbringen. Dieser Nachweis wird durch eine unter Benutzung 
des Musters 11 >) von dem Finanzamt auszustellende Bescheinigung geführt. 
>) Stimmt mit Muster 7 zur Auss.Best. z. BZAG. (©. 468) überein, daher nicht abgedruckt. 
2 ) Stimmt mit Muster 8 zu Auss.Best. z. BZAG. iS. 468) überein, daher nicht abgedruckt. 
3 ) Stimmt abgesehen von Anziehung der Kr.A. statt BZA. mit Muster 9 zu Auss.Best. 
j. BZAG. iS. 468) überein, daher nicht abgedruckt.
	        

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Secretarial Practice. W. Heffer & Sons Ltd, 1930.
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