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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Kriegsabgabegesetz 1919. 
496 
§ 38. (i) Der Nachweis des Erwerbes von Kriegsanleihe aus dem Nachlaß 
eines Verstorbenen von Todes wegen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2) oder des Empfanges von 
Kriegsanleihe von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell 
schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder 
Genosse (§ 35 Abs. 1 Nr. 3> oder des käuflichen Erwerbes von Kriegsanleihe von 
einer Genossenschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 4) kann auf jede geeignete Weise vor dem Finanz- 
anit geführt werden. Erachtet das Finanzamt den Nachweis für erbracht, so stellt 
es hierüber unter Verwendung des Atusters 12‘) eine Bescheinigung aus; andern 
falls lehnt es die Ausstellung der Bescheinigung ab. 
(a) Bei Schuldbuchforderungen darf das Finanzamt die Bescheinigung nach 
Abs. 1 nur ausstellen, wenn der Übergang der Schuldbuchforderung durch Eintragung 
int Schuldbuch beurkundet worden ist. Die Einttagung im Schuldbuch setzt einen 
in der durch das Reichsschuldbuchgesetz vorgeschriebenen Form abgegebenen Antrag 
voraus. 
§ 39. (i) Die Bescheinigung nach § 36 ist auch dann auszustellen, wenn ein Ab 
gabepflichtiger Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanwei 
sungen, die er infolge einer Zeichnung erhalten hat, in andere Schuldverschreibungen, 
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, gegebenenfalls in solche mit anderem 
Nennwert oder mit anderem Zinstermin umgetauscht hat. In diesem Falle hat die 
Bescheinigung sowohl die Nummern der gezeichneten Schuldverschreibungen, Schuld 
buchforderungen oder Schatzanweisungen als auch die Nummern der für sie einge 
tauschten Kriegsanleihen zu enthalten. t 
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abgabepflichtiger einer Reichsbehorde Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, die er infolge einer 
Zeichnung erhalten hat, in Zahlung gegeben hat und von dieser, da er zuviel gezahlt 
hat, Ersatzstülle geliefert erhalten hat. ^ 
(3) Der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung durch das Finanzamt 
nach §§ 36 Abs. 3, 37, 38 bedarf es nicht, wenn das Finanzamt als Annahmestelle 
für Wertpapiere (§ 41 Abs. 1) in Betracht kommt. 
§ 40. (i) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanwei 
sungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung 
gegeben werden, als der Annahmewert <§§ 34, 35) den Bettag der geschuldeten Kriegs 
abgabe 1919 nicht übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder 
Buchforderungen der Kriegsanleihen findet nicht statt. 
(2) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die vom Tage 
der Fälligkeit der Abgabe entstehende Zinspflicht berücksichtigt. Der Abgabeschuldner 
hat daher nur den nicht durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuch 
sorderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs be 
glichenen Restbetrag vom Tage der Fälligkeit der Abgabe ab (§31 Abs. 1 des Ges.) 
mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
§ 41. (i) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldverschreibungen 
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, 
hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen 
einer der vom Reichsminister der Finanzen öffentlich bekanntzumachenden Annahme 
stellen mit einem Antrag nach Muster 13 *) einzureichen. 
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldbuchforderungen der 
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Neichsschulden- 
verwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin 8v 68, Oranienstraße 92/94, einen 
Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden 
auf volle hundert Mark lautenden Teiles auf das Konto der Reichskasse für Knegs- 
abgabe nach Muster 14') zu stellen. Der Antrag ist von dem Antragsteller zu unter- 
i) Stimmt abgesehen von Anziehung des KAG. statt VZAG. mit Muster 10 zu Ausf.Best 
z. VZAG. (S. 468) überein, daher nicht abgedruckt. m 
») Stimmt abgesehen von Anziehung der KA. statt VZA. und der Ausf.Best. z. KAG. 
statt der zum VZAG. mit Muster 11 zu Ausf.Best. z. VZAG. iS. 469) überein, daher nicht ab- 
6Ci)n »fstimmt mit den zu =) bezeichneten Maßgaben mit Muster 12 zu Ausf.Best. z. VZAG. 
(oben S. 470) überein, daher nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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