Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

Ausführungsbestimmungen. §§ 38—45 
497 
schreiben. Bon einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichsschuldenver 
waltung in der Regel absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt, sofern sich aus 
dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zugunsten Dritter, wie Zinsgenuß 
rechte, Pfandrechte usw., befindet. 
(3) Vordrucke zu den Anträgen <Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen 
kostenfrei verabfolgt. 
(4) Die Übertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichs 
kasse erfolgt gebührenfrei. 
(s) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldverschreibungen, Schuld 
buchforderungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
zu dem im § 35 bezeichneten Werte hingeben will, hat dem bei der Annahmestelle 
oder der Neichsschuldenverwaltung <Abs. 1 und 2) einzureichenden Antrag die nach 
den §§ 36 bis 38 erforderlichen Bescheinigungen beizufügen. 
§ 42. (i) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 41 Abs. 1) berechnen den 
Annahmewert der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung (§ 41 
Abs. 2) den Annahmewert der auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuld 
buchforderungen und stellen den Antragstellern (Einlieferern von Stücken) Bescheini 
gungen über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke oder übertragenen 
Schuldbuchforderungen nach Muster 15 und 16 *) aus. 
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu über 
geben, von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu ent 
richtende Kriegsabgabe 1919 in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeabliefe 
rungen als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen. 
§ 43. Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto 
der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 
§ 44. Bei der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft findet eine Überweisung 
der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. 
§ 45. Verfahren bei Erstattung von Kriegsabgabe, (i) Die Erstattung von 
Kriegsabgabe 1919 hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung bar eingezahlt 
worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen 
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung 
des Annahmewerts zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Die 
auszureichenden Wertpapiere sind bis zum Gesamtbeträge der zum Steuerkurs er 
folgenden Anrechnungen zum Steuerkurse, darüber hinaus zu dem höheren Kurse 
(§35) zu berechnen, zu dem sie an Zahlungs Statt angenommen wurden. 
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei dem vorgesetzten Landesfinanzamt 
die Überweisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Heraus 
zahlung, des davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles 
und des Zinsfußes der seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung 
genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach Muster 17 -) zu beantragen. 
(3) Das Landesfinanzamt übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags 
an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin sw 19 mit dem Er 
suchen, die Stücke unmittelbar der Hebestelle zuzustellen. 
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden 
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche 
mit gleichem Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — 
zu entnehmen und der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen 
der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzu 
geben ist, unmittelbar zu übersenden. Bon den übrigen zwei Ausfertigungen, auf 
denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der übersandten 
Wertpapiere anzugeben ist, ist eine dem Landesfinanzamt, die andere der Reichs 
hauptkasse zuzustellen. 
*) Nicht abgedruckt, da sie abgesehen von der Anziehung der KA. statt BZA. und der Ausf.- 
Best. zum KAG. statt der zum VZAG. mit Muster 13 und 14 zuAusf.Best. z. BZAG. (@.471, 
473) übereinstimmen. 
8 > Abgesehen von Anziehung der KA. statt BZA. mit Muster 15 zu Ausf.Best. z. VIAG. 
(@. 474) übereinstimmend, daher nicht abgedruckt. 
Strutz, Vermögenszumachs und Kriegsabgabe. 
32
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

General-Zoll-Tarif Für Die Ein- Und Ausfuhr Aller Waaren Folgender Europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [Usw.]. Spielhagen & Schurich, 1884.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.