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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Kriegsabgabegesctz 1919. 
498 
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen 
Ausferttgungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangs 
bescheinigung an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, 
die Wertpapiere nebst Zinsscheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und 
den von der Reichshauptbank berechneten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden 
oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. 
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgererchten, 
von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der 
Reichshauptkasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestände 
der Reichshauptkasse" abzuliefern. 
(7) Die zu vergütenden Zinsen für die auf Grund einer Berichttgung der Steuer 
festsetzung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden Bettage 
zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten 
Bettag sind in dem Annahmewerte berücksichttgt. ,, 
(8) Wenn in Zahlung gegebene Kriegsanleihestücke oder übertragene schuld- 
buchforderungen über einen höheren Betrag lauten, als die zu begleichende Kriegs 
abgabe beträgt, erfolgt die Rückgabe der zuviel gezahlten Beträge < Überzahlungen) 
nach Maßgabe des Rundschreibens des Reichskanzlers (Reichsschatzamts) vom 19. Sept. 
1917 Nr. in 6790 (Mitteilungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesttzsteuern und 
die Reichsverkehrssteuern. S. 152) auf dem vorstehend für Erstattungen vorgeschnebenen 
Wege. 
§ 46. Rcstnachweisung. (i) Sind am 31. März 1922 beim Abschluß des Kriegs 
abgabe-1919-Sollbuchs die zum Soll gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht 
vollständig erhoben, so sind die Rückstände in eine besondere Restnachweisung für 
Knegsabgabe 1919 einzuttagen und dort weiter abzuwickeln. 
(ä) Die Restnachweisung wird nach Muster 18') geführt. Von einem an der 
Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung 
zu bescheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Be 
träge in die Restnachweisung übertragen worden sind. ^ 
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe-1919-Emnahmebuche 
zu buchen.^ ^^^weisung der in die Restnachweisung übemommenen Bettäge findet 
im Falle des Wegzugs des Abgabepflichttgen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
§ 47. Aktensührung. Tie Verhandlungen über jeden einzelnen in die Kriegs- 
abgabe-1919-Steuerlisten aufgenommenen Abgabepflichttgen sind mit den vor 
handenen Besitz- und Kriegssteuerakten zu vereinigen. 
§ 48. Aufbewahrung der Veranlagungsuntcrlagen. Die Kttegsabgabe-1919- 
Steuerlisten A und B, die Kriegsabgabeaklen der Gesellschaften sowie die Kassen 
bücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren. 
§ 49. Priifungsverfahren. Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die 
Einnahmebücher nebst den dazu gehöngen Belegen sind durch die Landesfinanz 
ämter nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1921 
die Kriegsabgabe-1919-Sollbücher und die Kriegsabgabe-1919-Einnahmebucher 
nebst den dazu gehörigen Belegen dem Landesfinanzamt einzureichen. Dce Ein 
reichung der Restnachweisung für Knegsabgabe 1919 und der hierzu gehörigen Ein 
nahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. 
§ 50. Portofrciheit. Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und 
der Reichsschuldenverwaltung in Kttegssteuerangelegenheiten (§§34—42) sind als 
„Reichsdienstsache" gebühren- und abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind 
Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestell 
bezirke des Aufgabepostorts. 
§ 51. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Muster zu ändern 
und neue Muster einzuführen. 
'i Nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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